Was ist das Rechtsschutzbedürfnis?
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist immer dann gegeben, wenn ein in seinen Rechten Beeinträchtigter ein berechtigtes Interesse daran hat, Rechtsschutz durch Inanspruchnahme der Gerichte zu erreichen. Indes ist das Rechtsschutzbedürfnis zwingende Klagevoraussetzung.
Wann liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor?
jemand grundlos Klage gegen seinen Nachbarn, nur um ihn zu nerven, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Auch wenn eine Klage ungeeignet ist, den gewünschten Erfolg zu erzielen, liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor.
Was prüft man beim Rechtsschutzbedürfnis?
Gem. § 43 Abs. 1 VwGO ist Zulässigkeitsvoraussetzung der allgemeinen Feststellungs- sowie der Nichtigkeitsfeststellungsklage, dass der Kläger ein „berechtigtes Interesse“ an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts hat.
Wann hat man ein Rechtsschutzbedürfnis?
IX. Rechtsschutzbedürfnis Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses wird grundsätzlich vermutet. Lediglich für krasse Ausnahmefälle besteht dieses nicht, etwa wenn der Kläger sein Ziel auf einfachere Art und Weise erreichen kann oder der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung hat.
Wann prüft man Anfechtungsklage?
Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung (ganz oder teilweise) eines ihn belastenden Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG) begehrt.
Was ist eine allgemeine Leistungsklage?
Die Leistungsklage ist darauf gerichtet, dass der Gegner zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verurteilt wird. Sie kann statthafte Klageart im Zivilprozessrecht, Verwaltungsprozessrecht, Sozialrecht und im finanzgerichtlichen Verfahren sein.
Wann ist die Anfechtungsklage begründet?
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (§ 79 I Nr. 1 VwGO), rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
Wann hat eine Anfechtungsklage Erfolg?
Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§ 88 VwGO); die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs.