Wann erfolgt keine Anrechnung Geschaeftsgebuehr auf Verfahrensgebuehr?

Wann erfolgt keine Anrechnung Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr?

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 wird auf eine Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtli- chen Verfahrens zu Hälfte, höchstens jedoch mit einem Satz von maximal 0,75 angerechnet, soweit der Gegenstand der außergerichtlichen und der gerichtlichen Tätigkeit identisch sind, vgl. dazu Vor- bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG.

Wann Anrechnung Geschäftsgebühr im kostenfestsetzungsverfahren?

Da die Geschäftsgebühr nicht zu den Prozesskosten i.S. des § 91 ZPO gehört und deshalb grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden kann, ist eine zwingende Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im Verhältnis zum kostenpflichtigen Prozessgegner ausgeschlossen.

Wird die Geschäftsgebühr auf die Mahnbescheidsgebühr angerechnet?

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Mahnverfahrens angerechnet (VV Vorb. 3 Abs. 4).

Welcher gegenstandswert bei Anrechnung Geschäftsgebühr?

Der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit kann gleich, höher oder niedriger sein als der Wert der außergerichtlichen Tätigkeit. Ist der Gegenstandswert gleich, dann wird die Geschäftsgebühr nach dem vollen Wert der außergerichtlichen Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens angerechnet.

Wann entsteht die Geschäftsgebühr RVG?

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht „für das Betreiben des Geschäfts“, also der außergerichtlichen Besorgung einer Rechtsangelegenheit als Vertreter gegenüber Dritten.

Wann muss man die kostenfestsetzung beantragen?

FAQ: Kostenfestsetzungsantrag Beim Kostenfestsetzungsantrag ist keine Frist zu beachten, Sie können diesen also auch Jahre später noch stellen, wenn Sie möchten. Bedenken Sie bei Ihrem Kostenfestsetzungsantrag allerdings die Verjährung rechtskräftiger Ansprüche: Gemäß § 197 BGB erfolgt diese nach 30 Jahren.

Wird die Widerspruchsgebühr angerechnet?

Die Widerspruchsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet (Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG), wenn der RA den Schuldner auch im Prozess vertritt. Bei Anwaltswechsel erfolgt keine Anrechnung, da ein anderer RA selbstständige Gebühren erhält.

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