Haben Lehrlinge eine Probezeit?
Laut §20 des Berufsbildungsgesetzes muss die Probezeit in der Ausbildung mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen. Grundsätzlich ist auch eine Verkürzung der Probezeit möglich, wenn du vor der Ausbildung schon in deinem Ausbildungsbetrieb gearbeitet hast, zum Beispiel als Praktikant.
Wie lange ist die Probezeit bei einer Ausbildung?
vier Monate
Wie lange dauert die Probezeit? Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf.
Kann man einen Azubi in der Probezeit ohne Grund kündigen?
Während der Probezeit können die Vertragspartner den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vertragspartner vor Ablauf der Probezeit zugegangen sein.
Warum wird im Berufsausbildungsvertrag eine Probezeit vereinbart?
In der Probezeit geht es darum, dass dein Ausbildungsbetrieb und du einander kennenlernt. Du kannst prüfen, ob du hinsichtlich deines Ausbildungsberufes und Ausbildungsbetriebes die richtige Wahl getroffen hast. Genauso kann auch dein Ausbildungsbetrieb prüfen, ob du als Azubi geeignet bist.
Wann wird man in der Probezeit gekündigt Ausbildung?
Fristlose Kündigung: Sowohl während als auch nach der Probezeit ist es dem Ausbilder möglich, dir fristlos zu kündigen. In der Probezeit kannst du sogar ohne Angabe von Gründen entlassen werden, nach der Probezeit erst nach etwa drei Abmahnungen oder sofort bei schweren Gesetzesverstößen.
Wie kündige ich die Ausbildung in der Probezeit?
In der Probezeit gelten besondere Kündigungsbedingungen: Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (§ 22 Berufsbildungsgesetz) sowohl von dir, als auch von deinem Ausbildungsbetrieb gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, Gründe müssen nicht genannt werden.
Wie muss ein Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden?
Kündigung nach der Probezeit
- Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen, sonst ist sie unwirksam.
- Die Kündigung ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.