Was ist ein Surrogates?

Was ist ein Surrogates?

Surrogat (lat. surrogatus „Ersatz“) steht für: allgemein einen Ersatzstoff, der einen anderen Stoff in einem Herstellungsprozess ersetzt.

Was ist ein Rechtsgeschäftliches Surrogat?

Dadurch hat V unmittelbar keinen Ersatz erlangt. Da aber zwischen der Übereignung an B und dem zwischen V und B geschlossenen Kaufvertrag wiederum ein Kausalzusammenhang besteht, kann man nur in dem von B an den V gezahlten Kaufpreis ein Surrogat i.S.d. § 285 erblicken (sog. „rechtsgeschäftliches Surrogat“).

Was ist ein surrogatmarker?

Als Surrogatmarker (synonym: Surrogat-Parameter; von lateinisch surrogatum ‚Ersatz‘, und englisch marker ‚Kennzeichen‘) bezeichnet man in klinischen Studien einen Messwert, dessen Beeinflussung die Wirkung einer Intervention, also z. B. einer Therapie, auf ein übergeordnetes medizinisches Phänomen, z.

Was ist ein Surrogat Jura?

Eine Surrogation (lat.) stellt im Zivilrecht eine gesetzlich geregelte besondere Art und Weise der Ersetzung eines Vermögensgegenstandes durch einen anderen Gegenstand oder eine Ersatzforderung dar und wird begrifflich von Surrogat (= Ersatz) abgeleitet.

Was ist eine aufgedrängte Bereicherung?

bezeichnet den Fall, daß durch Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) etwas abgeschöpft werden soll, was der Bereicherungsschuldner gar nicht haben wollte. bestehende Beseitigungsansprüche (z.B. § 1004 BGB) einredeweise geltend zu machen, so daß der Anspruch nicht durchsetzbar ist.

Was bedeutet Surrogatparameter?

Der Begriff Surrogatparameter (vom lateinischen surrogatum = Ersatz) bedeutet übersetzt Ersatzgröße. Ein Surrogatparameter ist oft eine Zielgröße, die sich schnell und einfach messen lässt und daher häufig in klinischen Studien verwendet wird.

Was sind Erfüllungssurrogate?

Das Erfüllungssurrogat ist im Schuldrecht ein Rechtsgeschäft, das an Stelle der eigentlichen Erfüllung vorgenommen wird. Erfüllungssurrogate führen wie die Erfüllung zum Erlöschen der Schuld. Zu den Erfüllungssurrogaten gehören die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB), die Hinterlegung (§§ 372 ff.

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