Wo ist Säumnisbeschwerde einzubringen?
Die Säumnisbeschwerde ist bei jener Behörde, die mit der Erlassung des Bescheides säumig ist, einzubringen. In der Beschwerde ist die säumige Behörde zu bezeichnen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist sowie ein Begehren (=Erlassung des Bescheides) darzulegen.
Wie kann der VWGH entscheiden?
Liegt die behauptete Rechtsverletzung hingegen nicht vor, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof mit einer Abweisung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch in der Sache entscheiden. Dabei kann er das Verwaltungsgericht mit einer weiteren Erhebung des Sachverhaltes beauftragen.
Was bedeutet Säumnisbeschwerde?
Die Säumnisbeschwerde richtet sich gegen die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde. Eine solche Verletzung der Entscheidungspflicht kann nur jemand geltend machen, der als Partei in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides hat.
Wann Säumnisbeschwerde?
Die Säumnisbeschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Wann kann man sich an den Verwaltungsgerichtshof wenden?
Personen können sich an den Verwaltungsgerichtshof wenden, wenn sie die Entscheidung (ein Erkenntnis oder einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes bekämpfen wollen. Außerdem bietet er Rechtsschutz, wenn ein Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung säumig ist.
Wo ist außerordentliche Revision einbringen?
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision muss beim Bundesverwaltungsgericht selbst eingebracht werden. Erst ab der Vorlage der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof sind Schriftsätze direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.