Wann darf Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung verweigern?
Ebensowenig darf der Verwalter die Zustimmung deshalb verweigern, weil er persönliche Differenzen mit dem Erwerber oder Veräußerer hat. Der wichtige Grund muss in der Person des Erwerbers vorliegen. Demzufolge können Hausgeldrückstände oder Verfehlungen des Veräußerers keine Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen.
Warum muss der Verwalter Verkauf Zustimmung?
Ist ein Käufer etwa nicht in der Lage, sein Hausgeld zu zahlen, geht dies zulasten aller Eigentümer. Um dieses Risiko zu beschränken, hat der Verwalter im Auftrag der Eigentümergemeinschaft das Recht, den Verkauf einer Wohnung an einen unzuverlässigen Käufer zu blockieren.
Wann muss Verwalter zustimmen?
Der Verwalter (oder sonst Zustimmungspflichtige) darf die Zustimmung zur Veräußerung der Eigentumswohnung nicht willkürlich verweigern, sondern nur, wenn in der Person des Erwerbers ein wichtiger Grund besteht, das heißt Anhaltspunkte ernstlich befürchten lassen, der Erwerber werde seine Pflichten gegenüber den anderen …
Wer trägt die Kosten der Verwalterzustimmung?
Die Kosten für die Beglaubigung einer Verwalterzustimmung müssen Notare grundsätzlich beim Verwalter oder bei der Wohnungseigentümergemeinschaft erheben – nicht beim Veräußerer oder Erwerber. Das gilt auch dann, wenn im Kaufvertrag die Kostenübernahme eindeutig festgelegt ist. Gemäß §12 Abs.
Kann Eigentümergemeinschaft Käufer ablehnen?
Nach § 12 Abs. 3 WEG ist ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung solange unwirksam, als nicht die erforderliche Zustimmung vorliegt. Ebenso kann die Absicht des Erwerbers, die Wohnung entgegen den Vereinbarungen in der Teilungserklärung zu nutzen, eine Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen.
Wer zahlt Zustimmung Verwalter?
Die Kosten für die Beglaubigung einer Verwalterzustimmung müssen Notare grundsätzlich beim Verwalter oder bei der Wohnungseigentümergemeinschaft erheben – nicht beim Veräußerer oder Erwerber.
Wer zahlt die Zustimmung des Verwalters?
Die Kosten für die Beglaubigung einer Verwalterzustimmung müssen Notare grundsätzlich beim Verwalter oder bei der Wohnungseigentümergemeinschaft erheben – nicht beim Veräußerer oder Erwerber. Das gilt auch dann, wenn im Kaufvertrag die Kostenübernahme eindeutig festgelegt ist.