Wann wendet man CIC an?
Bei der im Jahre 1861 vom deutschen Juristen Rudolf von Jhering entwickelten culpa in contrahendo (abgekürzt: „c. i. c“) handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, der bereits bei einer schuldhaften Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis besteht.
Was sind die Anwendungsvoraussetzungen der culpa in contrahendo?
Die culpa in contrahendo ist im Schweizer Recht die schuldhafte Verletzung von vorvertraglichen Pflichten. Ihre Voraussetzungen sind dabei Vertragsverhandlungen, das Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens, eine Pflichtverletzung sowie ein Schaden, Kausalzusammenhang und Verschulden.
Was ist im Zivilrecht die culpa in contrahendo?
Hierbei handelt es sich um einen Rechtsbegriff bzw. Rechtsinstitut, in lateinischer Sprache ausgedrückt, als „c.i.c.“ üblicherweise abgekürzt. Gemeint ist ein „Verschulden bei Vertragsschluss“.
Wann prüft man culpa in Contrahendo?
Voraussetzungen der Culpa in Contrahendo Bedingung für die Haftung aus c.i.c. nach § 311 II BGB ist zunächst das Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses in Verbindung mit der Verletzung einer aus diesem Vertragsverhältnis stehenden Pflicht, § 280 I BGB.
Welche Pflichten ergeben sich aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis?
– Durch dieses vorvertragliche Schuldverhältnis werden die Geschäftspartner zur Sorgfalt von Schuldnern verpflichtet. Es entstehen gegenüber dem Verhandlungspartner Schutz,- Obhuts-, Sorgfalts-, Informations-, Aufklärungspflichten usw.
Wann prüfe ich culpa in Contrahendo?
Welche Pflichten bestehen bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen?
„Das durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehende Schuldverhältnis ist wie bisher dadurch gekennzeichnet, dass es keine primären Leistungspflichten begründet. Es bestehen lediglich Pflichten zur Rücksicht, Fürsorge und Loyalität.