Welches Merkmal haben Handelsvertreter Kommissionär und Handelsmakler gemeinsam?
Gemeinsamkeiten: Es sind beide Absatzhelfer, da sie keine Eigentumsrechte an der Ware besitzen. Beide verkaufen Produkte, deren Eigentümer sie nicht sind. Kommissionäre und Handelsvertreter verkaufen auf fremde Rechnung. Unterschiede: Kommissionär verkauft Ware im eigenen Namen, der Handelsvertreter im fremden Namen.
Was unterscheidet einen Handelsvertreter und einen Handelsmakler?
Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt.
Ist ein Immobilienmakler ein Handelsvertreter?
Der Handelsvertreter ist ein selbstständiger Kaufmann, der damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Auch Immobilienmakler können in der Form eines Handelsvertreters tätig sein (§ 84 Abs. 3 HGB).
Was ist der Unterschied zwischen Handelsvertreter und Reisender?
Die Aufgaben des Außendienstes kann ein Reisender oder ein Handelsvertreter übernehmen. Der Reisende ist Angestellter des Unternehmens. Der Handelsvertreter ist selbstständig. Welche dieser beiden möglichen Formen für den Außendienst gewählt wird, hängt ab von den Kosten und von qualitativen Faktoren.
Was ist ein Kommissionär?
Definition: Was ist „Kommissionär“? Derjenige, der es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (Kommissionsgeschäft gemäß § 383 HGB). Kommissionär ist stets Kaufmann.
Ist Handelsmakler Kaufmann?
Ein Handelsmakler muss gewerbsmäßig handeln. Das Gewerbe kann ein Unternehmen sein, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In diesem Fall betreibt der Handelsmakler ein Handelsgewerbe und ist damit Kaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB.
Hat der Makler Anspruch auf Abschluss des vermittelten Vertrages?
(1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.