Werden mit Nichtwissen bestritten?
Das sog. „Bestreiten mit Nichtwissen“ (richtigerweise: Erklärung mit Nichtwissen) wird in der deutschen Zivilprozessordnung in § 138 Abs. 4 ZPO behandelt. Es ist immer dann möglich, wenn der Bestreitende keine eigene Wahrnehmung über die Tatsache hat, die er bestreitet.
Wann ist Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig?
2) Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist ein Bestreiten mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Wann substantiiert Bestreiten?
Zivilsenat näher definiert, wie substantiiert ein Bestreiten sein muss, wenn die beweispflichtige Partei ihren Vortrag auf ein Privatgutachten oder ähnliche sachverständige Stellungnahmen stützt.
Was ist qualifiziertes Bestreiten?
Qualifiziertes Bestreiten liegt vor, wenn die Gegenpartei durch Angabe bestimmter Tatsachen eine andere Darstellung des Geschehens gibt. Schlichtes Bestreiten bedeutet das Bestreiten einer behaupteten Tatsache mit Nichtwissen. Dies ist gemäß § 138 IV ZPO nur eingeschränkt möglich.
Was nicht bestritten wird gilt als zugestanden?
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
Was darf man mit Nichtwissen Bestreiten?
Ein Bestreiten mit Nichtwissen – also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Klägers nicht zu kennen1 – ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur zulässig, wenn die betroffenen Tatsachen weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Wann reicht einfaches Bestreiten nicht?
Hat der Kläger alle Tatsachen vorgetragen, aber nicht näher konkretisiert, genügt sog. Hat der Kläger detailliert vorgetragen und kennt der Beklagte den Geschehensablauf, genügt einfaches Bestreiten nicht; vielmehr muss er substantiiert gegenteilige Tatsachen und Umstände darlegen (s. auch Rn. 333).
Wann muss man qualifiziert bestreiten?
III. Beweisbedürftigkeit. Eine dargelegte Tatsache ist beweisbedürftig, wenn sie für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist und von der Gegenseite bestritten wird, es sei denn, die Tatsache ist offenkundig.
Wann ist eine Tatsache bewiesen?
Es ist nur Beweis für eine Tatsache anzutreten, wenn diese Vorausetzungen vorliegen: die Tatsache ist entscheidungserheblich; die Tatsache wurde von der beweisbelasteten Partei vorgetragen; die Tatsache wird von der Gegenseite bestritten.
Was ist Substantiiertes bestreiten?
Ein substantiiertes Bestreiten erfordert den Vortrag von Tatsachen, die zeigen, daß der Vortrag des Gegners falsch ist. Bestreiten mit Nichtwissen kommt in betracht, wenn der Bestreitende keine Kenntnis über die behauptete Tatsache haben kann und zu haben braucht, weil diese ihm nicht zugänglich ist.
Was gehört in die prozessgeschichte?
Zur Prozessgeschichte gehören die durchgeführte Beweisaufnahme, unerledigte Beweisangebote, präkludiertes Vorbringen (§§ 296, 296a ZPO) und ferner die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 II ZPO) oder zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 348 a I ZPO) oder die Kammer (§§ …
Wann ist Bestreiten unbeachtlich?
und Schellhammer (1984)6: „Schlichtes Bestreiten, das in der Klageerwiderung noch genügen mag, kann im weiteren Prozeßverlauf unbeachtlich werden, wenn der Kläger den streitigen Vortrag inzwischen in allen Einzelheiten beschrieben hat. Jetzt darf man auch vom Beklagten eine präzise Stellungnahme erwarten.