Was ist Wartezeit in der Rentenversicherung?

Was ist Wartezeit in der Rentenversicherung?

Ein Rentenanspruch kann nur entstehen, wenn unter anderem die Wartezeit erfüllt ist. Als Wartezeit bezeichnet man eine bestimmte Mindestversicherungszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung. Je nach Rentenart beträgt die Wartezeit für einen Rentenanspruch 5 Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre.

Was ist eine Wartezeitauskunft?

Wartezeit oder Rentenauskunft Bis zum 55. Lebensjahr erhalten Sie den Bescheid in Form einer Wartezeitauskunft. Außer den gespeicherten Zeiten enthält diese auch Aussagen darüber, für welche Rentenart Sie die jeweilige Wartezeit schon erfüllt haben und für welche noch nicht.

Wer hat Anspruch auf Kinderberücksichtigungszeiten?

Die Kindererziehungszeit im Sinne der Rentenversicherung endet, wenn ein Kind drei Jahre alt wird. Die Zeit danach bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes wird als „Kinderberücksichtigungszeit“ gewertet. Die Kinderberücksichtigungszeiten können auch einen Anspruch auf eine vorgezogene Rente sichern.

Wie lange dauert es bis zum Rentenbescheid?

Übrigens: In der Regel dauert es drei Monate, bis die Rentenversicherung Ihren Rentenantrag geprüft und bearbeitet hat.

Was wird auf die allgemeine Wartezeit angerechnet?

Genauer wird der § 51 Absatz 1 SGB VI. Dieser sagt sinngemäß:“ Für die Wartezeit von 5 Jahren -allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Daneben werden auf die Wartezeiten (alle Wartezeiten des § 51 SGB VI) Kalendermonate mit Ersatzzeiten mit angerechnet.

Was versteht man unter regelaltersrente?

In Deutschland kann jeder, der in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, eine Altersrente beantragen. In der Regel hat der Versicherte darauf Anspruch, wenn er die Altersgrenze von 67 Jahren erreicht sowie eine Wartezeit von fünf Jahren eingehalten hat. Daher wird diese Rente auch Regelaltersrente genannt.

Werden Kinderberücksichtigungszeiten automatisch angerechnet?

Sollte Ihr Kind 1992 oder später geboren sein, beträgt die Gutschrift bis zu 3 Jahren pro Kind. Zusätzlich erhalten Sie, unabhängig vom Geburtsjahr Ihres Kindes, maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Die Erziehungszeiten müssen Sie selbst beantragen, sonst zählen sie nicht zur Rente!

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