Ist es moeglich eine zweite Meinung von einem anderen Arzt einzuholen?

Ist es möglich eine zweite Meinung von einem anderen Arzt einzuholen?

Bei bestimmten Diagnosen hat der Patient das Recht, sich eine zweite Meinung von einem anderen Arzt einzuholen. Besonders dann ist dies anzuraten, wenn es um Zahlungen eines Eigenanteils geht, wie beispielsweise bei einem angedachten Zahnersatz.

Wer übernimmt die Zweitmeinung?

Wird eine zweite Meinung benötigt, stehen viele Patienten erst einmal vor der Frage, wer dafür die Kosten übernimmt. Im Sozialgesetzbuch 5 sind die Kosten für die Krankenkassen geregelt, aber die Zweitmeinung ist hier nicht aufgeführt.

Welche ärztliche Zweitmeinung ist gesetzlich geregelt?

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen dafür die Kosten übernehmen. Gesetzlicher Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung besteht nur bei planbaren Eingriffen (z.B. OP). Welche Eingriffe konkret zweitmeinungsfähig sind ist bisher nicht geregelt, da eine verbindliche Richtlinie auf sich warten lässt.

Was versteht man unter ärztlicher Zweitmeinung?

Unter einer ärztlichen Zweitmeinung versteht man die zweite, unabhängige Begutachtung eines ärztlichen Erstbefundes durch einen zweiten Arzt. Die zweite Einschätzung kann sich dabei auf eine Erkrankung oder eine Behandlungsmaßnahme beziehen.

Ist das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung sinnvoll?

Das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung ist selbstverständlich nur sinnvoll, wenn der zweite Arzt über große Erfahrung auf dem relevanten Fachgebiet verfügt. Dabei können Patienten abwägen: Vertraut man auf den Tipp, den der behandelnde Arzt gibt?

Was ergibt sich mit der Untersuchung durch einen unabhängigen Arzt?

Mit der Untersuchung durch einen zweiten unabhängigen Arzt ergibt sich für den Patienten eine gewisse Transparenz und überdurchschnittliche gute Informationsmöglichkeit, denn immerhin geht es hier um das wichtigste Gut des Menschen, nämlich die Gesundheit.

Was ist der gesetzlichen Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung?

Das Wichtigste in Kürze: Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen dafür die Kosten übernehmen. Gesetzlicher Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung besteht nur bei planbaren Eingriffen (z.B.

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