Was gilt für die Kündigung mit einer vorsorglichen Kündigung?
Eine Ausnahme gilt aber für solche Bedingungen, deren Eintritt ausschließlich vom Willen des Arbeitnehmers abhängt (so genannte Potestativbedingung). In diesen Fällen ist die Verknüpfung der Kündigung mit einer Bedingung unschädlich. Nicht verwechselt werden darf die bedingte Kündigung mit einer vorsorglichen Kündigung.
Ist eine ordentliche Kündigung eine Kündigung?
Weiterhin muss sich aus der Kündigungserklärung eindeutig ergeben, ob das Arbeitsverhältnis zu sofort oder nach Ablauf einer Frist beendet werden soll. Bei Zweifeln wird davon ausgegangen, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handelt. Eine Kündigung darf grundsätzlich nicht unter einer Bedingung erklärt werden.
Kann eine Kündigung grundsätzlich begründet werden?
Eine Kündigung muss im Kündigungsschreiben grundsätzlich nicht begründet werden, von der Mitteilung des Kündigungsgrundes hängt die Wirksamkeit der Kündigung in der Regel nicht ab.
Ist die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam?
Ist die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam, muss der Arbeitnehmer nicht die Klagefrist des § 4 KSchG einhalten, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will. Das Recht des Arbeitnehmers, sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Nichteinhaltung der Schriftform zu berufen,…
Ist eine Kündigung unter einer Bedingung unwirksam?
Eine unter einer Bedingung erklärte Kündigung ist unwirksam. Eine Ausnahme gilt aber für solche Bedingungen, deren Eintritt ausschließlich vom Willen des Arbeitnehmers abhängt (so genannte Potestativbedingung). In diesen Fällen ist die Verknüpfung der Kündigung mit einer Bedingung unschädlich.
Ist eine außerordentliche Kündigung Gegenstand des Verfahrens?
Ist eine außerordentliche Kündigung Gegenstand des Verfahrens, ist das Integrationsamt in allen Fällen verpflichtet, seine Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages zu treffen; andernfalls gilt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung als erteilt (§ 174 Absatz 3 SGB IX).