Ist der Herstellungsaufwand anzunehmen?
Nach der Fertigstellung des Gebäudes ist Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen (§ 255 II S. 1 HGB).
Was ist von Herstellungsaufwand auszugehen?
Von Herstellungsaufwand ist auszugehen, wenn nach Fertigstellung entweder etwas Neues geschaffen wurde oder wenn die Wesensart eines Wirtschaftsgutes insbesondere durch Erweiterung oder durch eine wesentliche Verbesserung geändert wurde.
Warum sind Instandsetzungsaufwendungen als Herstellungskosten zu berücksichtigen?
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz sind Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einer Immobilie, die innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung durchgeführt werden, als Herstellungskosten zu berücksichtigen, wenn ihr Gesamtwert ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten übersteigt.
Was sind die Herstellungskosten für ein Gebäude?
Herstellungskosten aufgrund von Vollverschleiß. Wenn ein Gebäude so weit abgenutzt ist, dass es unbrauchbar bzw. unbewohnbar ist, werden jegliche Aufwendungen, um die Bewohnbarkeit wiederherzustellen, als Herstellungskosten gewertet. Es wird quasi ein „neues“ Gebäude hergestellt.
Wie unterscheidet man Herstellung und Erhaltungsaufwand?
Man unterscheidet also, kurz gesagt, Herstellungsaufwand muss aktiviert werden. und auf die Laufzeit verteilt (= abgeschrieben) werden, und Erhaltungsaufwand muss sofort als Aufwand angesetzt werden. und darf also gerade nicht (!) aktiviert werden.
Was ist der Erhaltungsaufwand?
Erhaltungsaufwand (R 21.1 I EStR) findet Verwendung, um die Substanz oder die Verwendungs- oder Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts zu erhalten oder wiederherzustellen.