Was ist ein Abschlussprufer?

Was ist ein Abschlussprüfer?

Definition: Was ist „Abschlussprüfer“? Prüfer, die Prüfungen von Jahresabschlüssen von Unternehmungen und Konzernen ( Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) vornehmen (§ 316 I, II HGB). Die Prüfungen selbst werden von natürlichen Personen durchgeführt; als Abschlussprüfer werden auch Personenmehrheiten beauftragt.

Welche Ausschlussgründe gelten für eine natürliche Person?

Die Ausschließungsgründe gelten sowohl für Einzelprüfer als auch für Prüfungsgesellschaften. b) Einzelne Ausschlussgründe für natürliche Personen (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) nach § 319 II HGB: Eine natürliche Person darf nicht Abschlussprüfer sein, wenn sie oder eine Person, mit der sie ihren Beruf gemeinsam ausübt,

Ist der Beschluss zu unterscheiden von anderen gerichtlichen Entscheidungen?

Der Beschluss ist zu unterscheiden von anderen gerichtlichen Entscheidungen, zu denen das Urteil und die Verfügung zählen. Er ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass er keinen Tatbestand (Sachverhalt) und keine Entscheidungsgründe enthält. Somit beinhaltet er nur den Tenor der Entscheidung und ist daher in der Praxis bei Richtern sehr beliebt.

Was sind bei der Abschlussprüfung des folgeabschlusses zu beachten?

Sofern der Vorjahresabschluss nicht geprüft worden ist, sind bei der Abschlussprüfung des Folgeabschlusses die Grundsätze über Erstprüfungen zu beachten.

Kann der Abschlussprüfer falsche Angaben aufnehmen?

Stellt der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Prüfungshandlungen falsche Angaben fest, kann dies ohne Auswirkungen bleiben, sofern diese so geringfügig sind, dass sie zweifelsfrei unterhalb einer festgelegten Nichtaufgriffsgrenze bleiben. Andernfalls sind sie in eine Aufstellung beachtlicher falscher Angabe aufzunehmen.

Was ist die Wesentlichkeit einer Prüfung?

Wesentlichkeit kann dabei eine quantitative und eine qualitative Dimension haben. Die Festlegung erfolgt zu Beginn der Prüfung und ist ggf. im Laufe der Prüfung anzupassen. Die Prüfungshandlungen sind so auszugestalten, dass wesentliche Fehler mit hinreichender Sicherheit aufgedeckt werden.

Wie kann der abschlussprüfungsprüfer beurteilt werden?

Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Unternehmen die maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätze beachtet hat. Hierbei kann auch die Einhaltung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze beurteilt werden. Es gibt drei Formen des Prüfungsurteils: uneingeschränkt positive Gesamtaussage (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk);

Welche Unregelmäßigkeiten hat der Abschlussprüfer?

Findet der Abschlussprüfer keine Unregelmäßigkeiten, bescheinigt er durch einen sogenannten Bestätigungsvermerk, dass der Abschluss korrekt ist (§ 322 Abs. 1 HGB). TIPP: Auch für kleine GmbHs kann eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses sinnvoll sein, wenn Sie z. B. einen Kredit beantragen oder Geschäftsanteile veräußern wollen.

Was sind die gesetzlichen Vorgaben für den Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen?

In größeren Unternehmenseinheiten werden spezielle Beratungs- und Kontrollaufgaben für einen zwischen der Geschäftsführung und den Gesellschaftern stehenden Beirat oder Aufsichtsrat in den Gesellschaftsverträgen geregelt. Bei Personenhandelsgesellschaften gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen.

Was ist die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften?

Wesentlicher Bestandteil der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, ist die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen.

Wie wird eine qualitätssicherungsprüfung durchgeführt?

Diese wird von einem von der APAB anerkannten Qualitätssicherungsprüfer durchgeführt (nähere Informationen zur Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer finden Sie in den FAQs). Die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung ist bei der APAB gemäß § 29 Abs. 1 APAG zu beantragen.

Wie lange sind Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verpflichtet?

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen, mindestens alle sechs Jahre (§ 25 APAG) einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.

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