Wann muss Beweis angeboten werden?
Entscheidungserhebliche und bestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen werden. Dazu ist als erster Schritt ein Beweisantrag der belasteten Partei nötig (= Beweisantritt). Hat die Partei Beweisanträge zu erheblichen Tatsachenbehauptungen gestellt, muss das Gericht die Beweiserhebung anordnen.
Sind WhatsApp Nachrichten als Beweis vor Gericht zulässig?
Eine nachträgliche Veränderung der Nachricht ist bei SMS, E-Mail und WhatsApp ebenso möglich, wobei es bei E-Mails durch das Textformat besonders einfach ist . Eine Garantie, dass bei Gericht vorgezeigte derartige elektronische Nachrichten also echt sind, ist auf keinen Fall gegeben .
Wer behauptet muss beweisen?
Normalerweise trägt jede Partei im streitigen Zivilprozess die Beweislast für Tatsachen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören (sog. Rosenbergsche Formel, kurz: Was mir nützen soll, muss ich auch behaupten und beweisen.).
Kann bestreiten verspätet sein?
Nach § 296 Abs. 2 ZPO kann der Vortrag einer Partei in der mündlichen Verhandlung als verspätet zurückgewiesen werden, wenn ein Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht bzw. mitgeteilt wurde.
Bis wann ist eine klageerweiterung möglich?
Fazit: Eine Klageerweiterung ist nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich, auch wenn zuvor ein Schriftsatznachlass gewährt wurde.
Wer muss im Zivilprozess was beweisen?
Grundsätzlich muss im Zivilprozess jede Partei die Voraussetzungen der Rechtsnorm beweisen, deren Rechtsfolgen sie für sich in Anspruch nimmt, d.h. der Kläger die rechtsentstehenden und rechtserhaltenden Tatsachen, der Beklagte die rechtshindernden, rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen.
Wann muss Gericht Sachverständigengutachten einholen?
Ein Sachverständigengutachten wird regelmäßig aufgrund eines Beweisantrages einer Partei eingeholt. Ein Sachverständiger ist nur dann ein ungeeignetes Beweismittel, wenn feststeht, dass dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen nicht verschafft werden können, derer er für sein Gutachten bedarf.