Welche Partei ist die Hauptpartei?
Hinsichtlich des Umfanges der Parteistellung lassen sich die folgenden Unterscheidungen treffen: Hauptpartei ist die Partei, auf deren Antrag hin das Verfahren eingeleitet wird oder der im Verfahren eine Berechtigung entzogen oder eine Verpflichtung auferlegt werden soll.
Welche ideologischen Positionen stehen der Parteien gegenüber?
Im ersten Falle stehen sich die Grundpositionen der Marktfreiheit und der sozialen Gerechtigkeit als rechter und linker Pol gegenüber, im zweiten Falle konservativ-autoritäre und libertäre Werthaltungen. Die ideologischen Positionen der Parteien können auf beiden Seiten des politischen Spektrums mehr oder weniger weit auseinanderliegen.
Was ist die Unterscheidung zwischen Beteiligten und Parteien?
Die Unterscheidung zwischen Beteiligten und Parteien ist deshalb wichtig, weil nur Parteien, nicht aber auch Beteiligten im Verwaltungsverfahren bestimmte Rechte zukommen, die es ihnen ermöglichen, ihre subjektiven Rechte auch tatsächlich der Behörde gegenüber durchzusetzen. Bei diesen Parteirechten handelt es sich um die Rechte
Was sind die Rechte bei Parteirechten?
Bei diesen Parteirechten handelt es sich um die Rechte auf Erhebung der ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde, der Berufung (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) und der Vorstellung gegen Mandatsbescheide auf Erhebung der außerordentlichen Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie
Was ist die Zustellung eines Dokuments an eine Person?
Gemäß § 166 Abs. 1 ZPO ist die Zustellung „die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form“. Bei den hier erwähnten Dokumenten kann es sich beispielsweise um Urkunden, Urteile, Beschlüsse oder sonstige Schriftstücke handeln.
Welche Dokumente werden vom Urkundsbeamten zugestellt?
Derartige Dokumente werden vom Urkundsbeamten der entsprechenden Geschäftsstelle zugestellt. Zustellung auf Betreiben der Parteien, deren gesetzliche Regelung in § 192 ZPO zu finden ist: „ (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.