Was ist die Abtretbarkeit von Forderungen?

Was ist die Abtretbarkeit von Forderungen?

Abtretbarkeit von Forderungen. Nach § 398 Satz 1 BGB ist eine Forderung (grundsätzlich) abtretbar. Darunter versteht man im Sinne der Legaldefinition die Übertragung der Forderung durch Vertrag auf einen Dritten, den sog. Zessionar.

Was sind sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten?

Die sonstigen Forderungen werden gebildet um einen periodengerechten Erfolg zu ermitteln. Bei sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten handelt es sich um antizipative Posten. Antizipative Posten sind Erträge oder Aufwendungen, die im alten Jahr entstanden sind, aber deren Rechnungsstellung und Zahlung erst im neuen Jahr stattfindet.

Welche Faktoren gibt es für die Beförderungskategorie?

Die Menge von 2 Litern muss mit dem Faktor 50 multipliziert werden. Das ergibt 100 Punkte. Für die Beförderungskategorie gibt es jedoch auch den Faktor 20, der für die unter Abschnitt 1.1.3.6.3 Fußnote a) aufgeführten UN-Nummern angewendet werden muss (7 UN-Nummern). Oft wird gefragt, ob es erlaubt ist, die Werte auf- oder abzurunden.

Welche öffentlich-rechtlichen Forderungen sind miteinander aufrechenbar?

Nach Ansicht der Rechtsprechung sind grundsätzlich sowohl öffentlich-rechtliche Forderungen miteinander aufrechenbar (vgl. dazu BVerwG NJW 83, 776; 87, 2531; BFH NVwZ 84, 199; BSG ZIP 95, 397) als auch eine öffentlich-rechtliche und eine privatrechtliche Forderung (vgl.

Wie sind Forderungsrechte gegen verbundene Unternehmen zu bewerten?

Nach dem Vorsichtsgrundsatz sind Forderungsrechte gegen verbundene Unternehmen im Zweifel als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens und daher als Forderungen gegen verbundene Unternehmen auszuweisen. Denn als Umlaufgegenstände sind sie nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.

Ist die Übertragung einer Forderung nach § 412 BGB möglich?

§ 412 BGB auch eine Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes (sog. cessio legis) möglich ist, auf die nur eingeschränkt die Vorschriften über die Abtretung anwendbar ist. Entsprechende Anwendung finden nämlich nur die §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB.

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