Was ist eine soziale Gemeinschaft?
In der Soziologie wird die Familie als soziale Gemeinschaft bezeichnet und definiert sich laut Duden als „aus einem Elternpaar oder Elternteil und mindestens einem Kind bestehende [Lebens]gemeinschaft“.
Warum brauchen wir Liebe?
Warum lieben wir? Es gibt unterschiedliche Ansätze, um den Zweck von Liebe evolutionär zu erklären. Liebe bringt Menschen zusammen und dabei vor allem Männchen und Weibchen. Darüber hinaus kann die Liebe einer langfristigen Beziehung dem Nachwuchs dabei helfen, geschützt und sicher aufzuwachsen.
Was passiert ohne Zuneigung?
Denn ohne Liebe kann man tatsächlich sterben. Es gibt zum Beispiel Mütter, denen es nach der Geburt so schlecht geht, dass sie ihrem Kind keine Liebe geben können. Wenn es dann keinen Vater oder keinen anderen Menschen gibt, der sich dem Kind liebevoll zuwendet, dann spürt es tatsächlich keine Liebe und verkümmert.
Was ist die Gemeinschaft in der Soziologie?
In der Soziologie und der Ethnologie bezeichnet sie eine überschaubare soziale Gruppe, deren Mitglieder durch ein starkes „Wir-Gefühl“ eng, oftmals über Generationen, miteinander verbunden sind. Die Gemeinschaft gilt als ursprüngliche Form des Zusammenlebens und als Grundelement der Gesellschaft – wie bereits auch der Urgesellschaft.
Was garantiert die Gemeinden für die Aufgabe des Schulträgers?
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiere den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Die Gemeinden hätten daher das Recht, die Aufgabe des Schulträgers im Rahmen der Gesetze in alleiniger Entscheidungskompetenz ungestört und unbeeinflusst auszuüben.
Was ist das Grundrecht für eine familiäre Gemeinschaft?
Auch Gemeinschaften, die lediglich zwischen einem Kind und einem Elternteil bestehen, werden durch Art. 6 Absatz 1 GG geschützt. Das Grundrecht schützt das Recht eine Familie nach eigenen Vorstellungen zu bilden und in familiärer Gemeinschaft zusammenzuleben.
Ist die Verfassungsmäßigkeit von § 23a Abs 1 Satz 1 GG entscheidungserheblich?
Das Verwaltungsgericht Dresden hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 23a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SchulG mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist. 1. Die Verfassungsmäßigkeit von § 23a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SchulG sei entscheidungserheblich.