Sind Parteien verfassungswidrig?
Gem. Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG sind Parteien verfassungswidrig, „die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“.
Wann wurde eine rechtsextreme Partei verboten?
Verbote rechtsextremistischer Organisationen seit 1990. In der Geschichte der Bundesrepublik wurde bisher erst eine rechtsextreme Partei verboten: die Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952.
Was sind die Ziele einer Partei?
Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich aus ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben. Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was eine Partei politisch anstrebt.
Wie kann eine umstrittene Partei verteidigen?
Die umstrittene Partei hat natürlich das Recht, sich in Karlsruhe zu verteidigen. Ein Verbot kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit ausgesprochen werden, das heißt, mindestens sechs der acht Richter im zuständigen Senat des Verfassungsgerichtes müssen zustimmen.
Was sind die Voraussetzungen für die Abschaffung der Partei?
Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.
Sind Parteiverbotsverfahren verfassungswidrig?
Parteiverbotsverfahren erhalten das Aktenzeichen „BvB“. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig (vgl. Art. 21 Abs. 2 GG).