Was kann alles ein Werk sein?
Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) „sind nur persönliche geistige Schöpfungen. “ (§ 2 II UrhG) Solche können im Allgemeinen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst geschaffen worden sein.
Was ist Urheberrecht Welche Arten von Werken unterliegen dem Urheberrecht?
Welche Arten von Werken unterliegen dem Urheberrecht?
- Audiovisuelle Werke wie TV-Sendungen, Filme und Online-Videos.
- Tonaufnahmen und Kompositionen.
- Schriftliche Werke wie Vorträge, Artikel, Bücher und Kompositionen.
- Visuelle Werke wie Gemälde, Poster und Werbung.
- Videospiele und Computersoftware.
Wann liegt ein Werk vor?
Damit eine persönliche geistige Schöpfung als Werk urheberrechtlich geschützt gilt, müssen vier Voraussetzungen erfüllt werden: Das Werk muss das Ergebnis menschlichen Schaffens sein. Das Werk muss durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar sein. Dabei ist es nicht notwendig, eine dauerhafte Form zu wählen.
Warum gilt das Urheberrecht für den Urheber?
Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Wie ist das Urheberrecht geregelt?
Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) geregelt. Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber u.a. das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu verfügen.
Wie liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor?
Übt ein Dritter ohne die Zustimmung des Urhebers ein solches Recht aus, liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor. Von besonderer Bedeutung sind das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG.
Was ist das Urheberrechtsgesetz?
Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber u.a. das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu verfügen. Es dient aber zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des jeweiligen Werkes und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Urhebers.