Was passiert wenn Pensionskasse pleite geht?
Jedes Unternehmen, das eine bAV anbietet, zahlt in den PSV ein, um die Renten seiner Arbeitnehmer für den schlimmsten Fall abzusichern. Wird der Arbeitgeber also insolvent, übernimmt der PSV die Versorgung aller Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben.
Was passiert mit der bAV bei Tod?
Im Todesfall wird die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Wenn keine bezugsberechtigte Person genannt ist, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen, sofern er auch Versicherungsnehmer ist.
Kann die Betriebsrente gestrichen werden?
Eine (einmal) vom Arbeitgeber zugesagte Zahlung einer Betriebsrente ist bindend und kann auch bei schlechter wirtschaftlicher Lage nicht gestrichen werden. Ausgaben für die Mitarbeiterversorgung sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben und können zudem Arbeitnehmer binden und motivieren.
Wie sicher ist die Pensionskasse?
Die pensionskasse pro gilt als ausgesprochen sicher. «Die pensionskasse pro wagt Unpopuläres: Hoher Deckungsgrad und hohe Verzinsung stehen für sie nicht im Vordergrund, obwohl diese Kennzahlen eine Kasse auf den ersten Blick gut dastehen lassen.
Was passiert mit Pensionskasse bei Inflation?
Bei den meisten Pensionskassen ist der Teuerungsausgleich auf Altersrenten lediglich eine freiwillige Leistung. In den letzten zehn Jahren ist die Inflation als Folge der expansiven Geldpolitik der Notenbanken weltweit verschwunden. Dies ist aber nur ein Phänomen auf Zeit.
Wie wird die Rente im Sterbemonat berechnet?
In den ersten drei Monaten, die nach dem Sterbemonat folgen, erhält der Lebenspartner die volle Rente, die dem Verstorbenen aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden hätte – die Überbrückungszahlung für das Sterbevierteljahr. Das Besondere daran: Das Einkommen der Witwe/des Witwers wird nicht angerechnet.
Was passiert mit der Betriebsrente wenn die Firma verkauft wird?
Nach dem Verkauf einer Firma muss der neue Eigentümer die Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung so stellen, als sei die bisherige Betriebsrente fortgesetzt worden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 3 AZR 191/06).