Wie lange Zeit fur Replik?

Wie lange Zeit für Replik?

Zivilprozessordnung. § 277 Klageerwiderung; Replik (3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

Was passiert nach Befangenheitsantrag?

Was sind die Folgen eines Befangenheitsantrages? Hat der Befangenheitsantrag Erfolg, darf der abgelehnte Richter nicht mehr am Verfahren mitwirken. In der Regel führt dies zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung. Der Strafprozess muss dann von Neuem beginnen.

Wie lange hat eine Behörde Zeit einen Antrag zu bearbeiten?

Wenn einer Behörde alle notwendigen Unterlagen vorliegen, so hat sie eine maximale Bearbeitungszeit von sechs Monaten für Ihren Antrag – auch für den Überprüfungsantrag. Für einen Widerspruch hat Sie eine maximale Bearbeitungszeit von 3 Monaten.

Was ist eine Replik juristisch?

Eine Replik stellt im Zivilprozess ein Einwendung des Klägers gegen eine vom Beklagten vorgetragene Einwendung dar.

Was bedeutet eine Replik?

Replik steht für: Reprise, die Wiederholung eines Kunstwerks durch denselben Künstler, siehe Kopieren (Kunst) eine Nachbildung eines Gegenstandes. eine Antwort oder Gegenrede.

Wie lange hat Behörde Zeit Widerspruch zu bearbeiten?

Wenn Sie einen Widerspruch bei einer Behörde eingelegt haben, hat diese eine gewisse Zeit um diesen zu bearbeiten. In der Regel liegt die Frist bei vier Wochen, kann aber auch bis zu drei Monate betragen.

Was tun bei Untätigkeit der Behörde?

Hat die Behörde eine begehrte Leistung schon abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch erheben. Die Behörde muss Ihre Entscheidung dann nochmal überprüfen. Tut sie das nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Antragsteller ebenfalls gegen die Untätigkeit klagen.

Wer entscheidet über Befangenheitsantrag Richter?

Verfahren im Zivilprozess Nach § 45 ZPO entscheidet das Gericht über das Ablehnungsgesuch, dem der Abgelehnte angehört – und zwar ohne dessen Mitwirkung. Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts, § 45 Abs. 2 ZPO.

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