Was gilt für die speziellen Gleichheitsrechte?
Gleiches gilt für die speziellen Gleichheitsrechte, die nur eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsrechts bilden. Die Exekutive und die Judikative sind daher verpflichtet, bei der Auslegung und der Anwendung der Gesetze die gesetzlich vorgegebenen Differenzierungskriterien einzuhalten.
Was ist das allgemeine Gleichheitsrecht?
Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 GG („vor dem Gesetz“) bindet das allgemeine Gleichheitsrecht nur die Exekutive und die Judikative (sog. Rechtsanwendungsgleichheit ). Gleiches gilt für die speziellen Gleichheitsrechte, die nur eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsrechts bilden.
Was meint der Begriff der Gleichheit?
Der philosophische Begriff der Gleichheit meint nicht eine absolute Gleichheit der Menschen, sondern eine fundamentale Gleichwertigkeit von Menschen unabhängig von bestimmten, klar definierten weiteren Merkmalen wie z.B.: Religion, Hautfarbe, ethnische Zugehörigkeit…
Warum sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich?
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Wörtlich genommen ist mit diesem Satz die Anwendung der Gesetze durch Verwaltung und Rechtssprechung gemeint (die Rechtsanwendungsgleichheit), also die Gleichheit vor dem Gesetz. Daher wäre der Gesetzgeber nicht an den Gleichheitssatz gebunden.
Was ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU?
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist eines der Ziele der Europäischen Union. Mit Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung und Änderungen der Verträge ist es nach und nach gelungen, diesen Grundsatz zu festigen und ihn in der EU anzuwenden.
Wie ist die Gleichberechtigung von Männern und Frauen geregelt?
Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist in Art. 3 Abs. 2 S.1 GG geregelt. Im Gegensatz zu dem allgemeinen Gleichheitssatz begründet Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG ein absolutes Differenzierungsverbot.
Was ist der Gleichheitssatz des GG?
( Gleichheitssatz ): Recht auf Gleichbehandlung aller Menschen (Art.3 GG). Neben dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, enthält das GG weitere spezielle Gleichheitsgebote bzw. Diskriminierungsverbote (Art.3 Abs.2, 3; 6 Abs. 1, 5; 33 Abs. 1 u. 38 Abs. 1 GG).
Welche Gleichheit gibt es in der Verwaltung?
Selbstbindung der Verwaltung und an den Grundsatz, dass es „keine Gleichheit im Unrecht“ gibt. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgt ein Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit und gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Vgl.