Für wen gilt das soldatengesetz?
§ 1 Begriffsbestimmungen In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet.
Was passiert wenn man einen Soldaten schlägt?
§ 11 Ersatzfreiheitsstrafe Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.
Wie verhält sich ein Soldat?
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) 1Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.
Was gilt für Straftaten durch militärische Vorgesetzte?
(2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41).
Was gewährleistet das Grundgesetz für die Bundeswehr?
Das Grundgesetz gewährleistet die Bundeswehr als staatliche Institution. Damit verbunden ist die Befugnis, eigenes Personal und eigene Einrichtungen vor rechtswidrigen Eingriffen zu schützen. Diesem Zweck dient das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Soldaten der Bundeswehr.
Was hat die Bundeswehr an Auslandseinsätzen beteiligt?
Die Bundeswehr hat sich seither an Dutzenden internationaler Missionen beteiligt, auf dem Balkan, im Nahen und Mittleren Osten, in Afrika, auf der Hohen See. Umso mehr verwundert es, dass das Grundgesetz diese Auslandseinsätze noch heute an keiner Stelle auch nur erwähnt.
Welche Ermächtigungen enthält das Grundgesetz für die Bundeswehr?
Solche expliziten Ermächtigungen eines Einsatzes der Bundeswehr enthält das Grundgesetz nur für: den Verteidigungsfall und den Spannungsfall (Art. 87a Abs. 3 GG), also einen akuten oder drohenden bewaffneten Angriff auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,