Wer kann eine Unterlassungserklärung?
In der Regel hat der Abgemahnte ein rechtswidriges oder abmahnfähiges Handeln begangen. Um weitere Verstöße zu unterbinden, versendet der Abmahnende üblicherweise zunächst eine Abmahnung mit der Aufforderung eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben.
Wie reagiere ich auf eine Unterlassungserklärung?
Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht überstürzt. Bewahren Sie stattdessen Ruhe und prüfen Sie, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist.
Wann kann man eine Unterlassungserklärung machen?
Mit einer Unterlassungserklärung wird man häufig bei Streitigkeiten im Urheberrecht, Markenrecht, Patentecht, Geschmacksmuster- bzw. Designrecht konfrontiert. Darüber hinaus wird sie verwendet, wenn es um unlautere Wettbewerbshandlungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medienberichterstattung geht.
Was ist eine Unterlassungserklärung?
Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, eine Person zur Unterlassung aufzufordern. Bestandteil ist jedoch in jedem Fall die Unterlassungserklärung. Der Beklagte erklärt darin, das Verhalten als falsch anzuerkennen und in der Zukunft nicht auszuüben.
Wie wird der Unterlassungsanspruch mitgeteilt?
Der Unterlassungsanspruch wird dem Störer in der Regel durch eine Unterlassungserklärung mitgeteilt. Besteht ein Unterlassungsanspruch gegen Sie, wird Ihnen in der Regel eine Abmahnung zugestellt, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beiliegt.
Was ist die Funktionsweise der Unterlassungsklage?
Funktionsweise der Unterlassungsklage. Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, eine Person zur Unterlassung aufzufordern. Bestandteil ist jedoch in jedem Fall die Unterlassungserklärung. Der Beklagte erklärt darin, das Verhalten als falsch anzuerkennen und in der Zukunft nicht auszuüben.
Was ist eine Unterscheidung zwischen Unterlassung und Begehungsdelikt?
Bei der Unterscheidung zwischen Unterlassungs- und Begehungsdelikten handelt es sich lediglich um eine der möglichen Einteilungen der Delikte. Ein Unterlassungsdelikt setzt i.S.d. § 13 StGB [Strafgesetzbuch] den Eintritt eines Erfolges wegen Nichtvornahme einer an sich möglichen und gebotenen Handlung voraus.