Was ist die Offenlegung?

Was ist die Offenlegung?

Die Publizitätspflicht oder Offenlegungspflicht ist die gesetzliche Pflicht von bestimmten Unternehmen, insbesondere rechnungslegungsbezogene Informationen zu veröffentlichen.

Welche Unternehmen sind zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses verpflichtet?

Jede Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) ist laut § 325 HGB dazu verpflichtet, innerhalb von spätestens zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dabei muss das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr entsprechen.

Welche Unterlagen sind Offenlegungspflichtig?

Versagungsvermerk, die Erklärung zum Corporate Governance Kodex. Diese Unterlagen sind nur offenlegungs- bzw. hinterlegungspflichtig, wenn sie tatsächlich vorliegen. § 325 HGB begründet keine Verpflichtung, Unterlagen extra zu erstellen oder erstellen zu lassen, um deren Offenlegung bzw. Hinterlegung vornehmen zu können.

Welche Unterlagen sind extra für die Offenlegung zu erstellen?

Praxis-Tipp: Es sind keine Unterlagen extra für die Offenlegung zu erstellen. Diese Unterlagen sind nur offenlegungs- bzw. hinterlegungspflichtig, wenn sie tatsächlich vorliegen. § 325 HGB begründet keine Verpflichtung, Unterlagen extra zu erstellen oder erstellen zu lassen, um deren Offenlegung bzw. Hinterlegung vornehmen zu können.

Welche Regelungen gelten für die Offenlegung des Jahresabschlusses?

Die Regelungen für die Offenlegung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften, Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet, sind in den §§ 325 bis 329 des HGB festgelegt. Je nach Größe der Kapitalgesellschaft unterscheidet sich der Umfang des Jahresabschlusses.

Was ist die Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss?

Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss: Grundsätzliches. Jede Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) ist laut § 325 HGB dazu verpflichtet, innerhalb von spätestens zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dabei muss das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr entsprechen.

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