Ist das Parken vor der eigenen Einfahrt verboten?
Wenn Sie Besuch erwarten, dürfen Sie auch diesem das Parken vor Ihrer Garageneinfahrt oder Grundstückszufahrt gestatten. Eine uneingeschränkte Parkerlaubnis haben allerdings selbst Grundstücksbesitzer nicht. Bedeutet das Parken vor der eigenen Einfahrt gleichzeitig ein Parken gegenüber einer fremden Grundstückseinfahrt, ist es verboten.
Ist das Parken vor Grundstückseinfahrten nicht erlaubt?
Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist nicht erlaubt. Das Parkverbot hat den Zweck, die Ein- und Ausfahrt zum Grundstück vor Behinderungen durch parkende Fahrzeuge zu schützen. Es genügt in der Regel, die Fahrbahn in der Breite einer normalen Toreinfahrt (etwa einer Breite von 3 Metern ) freizuhalten.
Ist es erlaubt, ein Auto vor ihrer Einfahrt abschleppen zu lassen?
Ist es erlaubt, ein Auto, das vor Ihrer Einfahrt steht, abschleppen zu lassen? Während die Polizei bzw. das Ordnungsamt einschreiten können, wenn Parkverstöße auf öffentlichen Straßen begangen werden, sind die Behörden bei der Verletzung privater Rechte nicht zuständig .
Wie ist das Parken vor einer Garageneinfahrt zu unterlassen?
Grundsätzlich ist das Parken vor einer Garageneinfahrt zu unterlassen, da hierdurch der Besitzer behindert wird, indem er nicht aus der Unterstellmöglichkeit herausfahren bzw. in diese einfahren kann.
Was verbietet das Parken vor Grundstückseinfahrten?
Der reine Gesetzeswortlaut verbietet das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten. Da es sich jedoch um ein Schutzgesetz zu Gunsten des Berechtigten handelt, dürfen Sie und Ihre Besucher vor Ihrer Ein- und Ausfahrt parken. Etwas anderes gilt für den Fall, dass das Grundstück über einen abgesenkten Bordstein zu erreichen ist.
Wie kann ein Auto zugeparkt werden?
Nicht nur ein Auto kann zugeparkt werden, sondern auch eine Stellfläche, auf der der fremde Autofahrer eigentlich nichts zu suchen hat. So ist es möglich, dass z. B. eine Garage, ein Privatparkplatz oder eine Einfahrt zugeparkt wird.
Kann man sein Fahrzeug auch an der Straße abstellen?
Er kann sein Fahrzeug auch, ebenso wie Sie, an der Straße abstellen, solange er hierbei nicht gegen die allgemeinen Vorschriften aus § 12 StVO verstößt. Gemäß § 12 StVO ist es insbesondere unzulässig auf schmalen Straßen gegenüber einer Grundstücksausfahrt zu parken.