Warum müssen Kündigungsgründe genannt werden?
Grundsätzlich nein. Die Kündigungsgründe müssen in aller Regel nicht im Kündigungsschreiben genannt werden, es sei denn die Angabe von Gründen ist (tarif-)vertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder gesetzlich vorgeschrieben (z.B. bei der Kündigung von Frauen, die unter dem Mutterschutzgesetz stehen, oder von Auszubildenden).
Was sind personenbedingte Kündigungen?
Beispiele für personenbedingte Kündigungen sind: Leistungsminderung, Verlust der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers, krankheitsbedingter Ausfall. Eine vorherige Abmahnung ist bei personenbedingten Gründen grundsätzlich nicht erforderlich. Ein Unterfall personenbedingter Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung.
Was können Gründe für eine ordentliche Kündigung sein?
Die Gründe für eine ordentliche Kündigung können vielfältig sein: Sie können sich aus der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers oder aus Umständen ergeben, die im Bereich des Arbeitnehmers liegen.
Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
Dies unterscheidet die personenbedingte Kündigung auch maßgeblich von der verhaltensbedingten Kündigung. Die verhaltensbedingte Kündigung zeichnet sich durch ein vom Arbeitnehmer bewusst steuerbares Verhalten aus. Daher macht es hier auch Sinn, ihn zunächst abzumahnen und dazu aufzufordern, das pflichtwidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
Ist die fristlose Kündigung unwirksam?
Der ‚Grund‘ für die fristlose Kündigung mag zwar feststehen, allerdings ist die Kündigung allein deshalb unwirksam, weil die 2-Wochen-Frist des § 626 BGB nicht eingehalten wurde. Näheres erfahren Sie unter Kündigungsschutz im Allgemeinen. Müssen die Gründe in der Kündigung genannt werden? Grundsätzlich nein.
Ist eine Kopie der Kündigung zwingend erforderlich?
Auch eine Kopie der Kündigung reicht nicht aus. Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitnehmer keine Gründe für die Kündigung vom Arbeitsvertrag angeben. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allerdings durch den Arbeitgeber, ist eine Angabe von Gründen zwingend notwendig.
Was gilt für eine ordentliche Kündigung?
Auch die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung kann ein Grund für eine ordentliche Kündigung sein. In der Regel gilt für eine ordentliche Kündigung eine gesetzliche Frist von vier Wochen, wenn nichts anderes im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Die Kündigungsgründe muss der Arbeitnehmer dabei nicht angeben..