Was ist die gebietliche Gliederung der Partei?

Was ist die gebietliche Gliederung der Partei?

Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes.

Was ist der Anspruch auf Aufnahme in eine Partei?

Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG folgt, dass grundsätzlich jeder einen Anspruch auf Aufnahme in eine Partei hat. Bei der Aufnahme von Mitgliedern hat die Partei einen Spielraum, der lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. Der Ausschluss aus einer Partei ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, die gerichtlich überprüfbar sind.

Was sind die allgemeinen Bestimmungen der Parteien?

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 § 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien. (1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. 2 § 2 Begriff der Partei. 3 § 3 Aktiv- und Passivlegitimation. 4 § 4 Name. 5 § 5 Gleichbehandlung.

Was sind die wichtigsten Punkte für eine Partei?

Die wichtigsten Punkte sind: Eine Partei und ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, in der Regel Landesverbände, können unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Partei ein nicht-rechtsfähiger Verein sein sollte (Abweichung von § 54 S. 2 BGB in § 3 PartG ).

Wie gliedern sich Parteien in Gebietsverbände?

(1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist.

Wie viele Stimmen erhalten Parteien in Satz 1 und 2?

Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 1 Euro je Stimme. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 genannten Beträge erhöhen sich ab dem Jahr 2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5.

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