Was ist eine Kommission?
Kommission. Als Kommissionär gilt, wer gewerblich Waren und Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen kauft (Einkaufskommission) oder verkauft (Verkaufskommission). Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes liegt bei einem Kommissionsgeschäft eine Lieferung vor.
Was gilt bei Kommissionsgeschäften?
Nach den Grundsätzen von Kommissionsgeschäften über Handelswaren oder Gegenständen gilt bei einer Verkaufskommission umsatzsteuerlich betrachtet der Kommissionär als der eigentliche Verkäufer. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Kommittent als Auftraggeber die Ware vorher buchhalterisch korrekt verkauft hat.
Warum tritt der Kommissionär nach außen auf?
Der Kommissionär tritt also nach Außen als verdeckter Stellvertreter des Kommittenten im eigenen Namen auf, obwohl er streng genommen auf fremde Rechnung tätig wird. Da der Kommissionär den Weisungen des Kommittenten folgt und das Kommissionsgut bei Unverkäuflichkeit zurückgeben kann, trägt er auch kein Risiko für das Geschäft.
Wie muss der Kommissionär die Umsatzsteuer zahlen?
Dadurch muss der Kommissionär die Umsatzsteuer nicht nur auf die erhaltene Verkaufsprovision zahlen, sondern auch auf den erzielten Verkaufserlös. Für den Einkauf der Kommissionsware kann dann logischerweise die Vorsteuer gezogen werden.
Was gilt bei einem Kommissionsgeschäft?
Bei einem Kommissionsgeschäft i.S.d. § 383 HGB liegt gem. § 3 Abs. 3 UStG zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor; dabei gilt bei der Verkaufskommission der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer. Das UStG geht damit vom handelsrechtlichen Kommissionsbegriff aus. 3.2.
Wie unterscheidet sich der Kommissionär vom Vermittler?
Er unterscheidet sich dadurch vom Vermittler, der im Außenverhältnis im Namen des Auftraggebers (in fremdem Namen) auftritt. Im Innenverhältnis wird der Kommissionär auf fremde Rechnung tätig, weil er das Risiko des Geschäfts nicht trägt. Er muss den Weisungen des Kommittenten folgen und kann das Kommissionsgut bei Unverkäuflichkeit zurückgeben.