Kann eine Angelegenheit mehrere Gegenstande betreffen?

Kann eine Angelegenheit mehrere Gegenstände betreffen?

Insbesondere kann nach Ansicht des LG München I eine Angelegenheit auch mehrere Gegenstände betreffen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines einheitlichen Rahmens ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich bearbeitet werden können, dass sie in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können.

Was ist der gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit?

Der gebührenrechtliche Begriff der „ Angelegenheit “ ist höchst bedeutsam für eine ganze Reihe von gebührenrechtlichen Weichenstellungen. Er wird zwar bei § 15 RVG verwendet, ist im Gesetz aber an keiner Stelle definiert. Der folgende Beitrag gibt Einordnungshilfen für die Praxis.

Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet erklärt?

Wird das Ablehnungsgesuch für zulässig und begründet erklärt, scheidet der abgelehnte Prozessbeteiligte aus dem Verfahren aus. Stellt sich die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als willkürlich dar, verletzt dies das Justizgrundrecht des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter ( Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Was ist der einheitliche Rahmen für eine Angelegenheit?

Der einheitliche Rahmen liegt auch noch vor, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte seines Mandanten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat, weil unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne das gesamte Geschäft zu verstehen ist, das der Anwalt für seinen Mandanten besorgen soll.

Was ist eine beschwerdeauswertung?

Beschwerden enthalten Hinweise auf Produkt- und Planungsmängel sowie Marktrisiken und -chancen. Daher ist es Aufgabe der Beschwerdeauswertung, die in Beschwerden enthaltenen Informationen zu analysieren und die Ergebnisse systematisch für unternehmerische Entscheidungen bereitzustellen.

Was sind die Inhalte der Beschwerdebearbeitung?

Zentrale Inhalte der Beschwerdebearbeitung sind die Gestaltung der internen Bearbeitungsprozesse, die Festlegung von Verantwortlichkeiten, die Definition von Bearbeitungsterminen sowie die Installation von Mechanismen zur Überwachung der Termineinhaltung (interne Mahn- und Eskalationssysteme).

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