Was steht im Aufenthaltsgesetz?
Das Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern aus Drittstaaten. Es dient damit der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.
Wo kann man Aufenthaltstitel verlängern?
Die Verlängerung des Aufenthaltstitels ist bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland zu beantragen.
Für wen gilt das Aufenthaltsgesetz?
Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Nicht vom Aufenthaltsgesetz erfasst sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie einige besondere Ausländergruppen (z. B.
Wo kann man Aufenthaltstitel beantragen?
Die Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. dem beabsichtigten Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin. Dabei handelt es sich in der Regel um die Bezirkshauptmannschaft oder das zuständige Magistrat bei Statutarstädten (in Wien die MA 35).
Welche Staatsangehörige benötigen einen Aufenthalt in Deutschland?
Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören, benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel.
Welche Aufenthaltstitel gibt es im Aufenthaltsgesetz?
Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum.
Was ist der Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt‘?
Eine Legaldefinition des Begriffes ‚gewöhnlicher Aufenthalt‘, einheitlich beschrieben in Abgabenordnung und Sozialgesetzbuch lautet: ‚Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.‘
Wie lange dauert ein gewöhnlicher Aufenthalt?
Für die Steuerbehörden wird dies in der Abgabenordnung noch ergänzt durch die konkrete Dauer des zusammenhängenden Aufenthaltes. So beginnt ein ‚gewöhnlicher Aufenthalt‘ bei einem Verbleiben von mehr als sechs Monaten.