Wann Produkthaftung und produzentenhaftung?
Produzentenhaftung: Im Gegensatz zur Produkthaftung liegt die Beweislast bei der Produzentenhaftung beim Kunden. Produkthaftung: Der Hersteller haftet für die Gefahren die vom eigenen Produkt ausgehen nach § 1 ProdHaftG, ohne dass dazu ein Verschulden des Herstellers notwendig ist.
Wann greift die Haftpflichtversicherung nicht?
Grundsätzlich sind Sie mit dem Vertrag auf der sicheren Seite, wenn Sie jemandem Schaden zufügen. Dies gilt bei Schäden, die Sie vorsätzlich verursacht haben oder die Sie selbst erlitten haben. Auch wenn Sie Personen schädigen, die in Ihrem Vertrag mitversichert sind, zahlt die Haftpflichtversicherung nicht.
Wer gilt nach dem Produkthaftungsgesetz als Hersteller?
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
Wann Produzentenhaftung?
Bei Rechtsgutsverletzungen, die durch fehlerhafte Produkte entstehen, ist es möglich, den Hersteller in Anspruch zu nehmen. Dies kann über die sog. Produzentenhaftung nach § 823 BGB oder über die Produkthaftung nach dem ProdHaftG geschehen.
Was sind effektive Haftungsbegrenzungen?
Effektive Haftungsbegrenzungen, die auch die wesentlichen Vertragspflichten erfassen, sind durch AGB nicht möglich. Und AGB in diesem Sinne ist nicht nur das „Kleingedruckte“, sondern jeder vorformulierte Standardtext, also etwa auch ein Textbaustein in Angeboten und Auftragsbestätigungen.
Ist die Begrenzung der Haftung unwirksam?
Begrenzung der Haftung auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden Aber Vorsicht – sobald ein Teil einer Klausel unwirksam ist, ist die komplette Klausel unwirksam. Es gibt keine geltungserhaltende Reduktion! (1) Mit Vorsatz handelt, wer weiß, dass er rechtswidrig handelt, und das auch will.
Was sind Haftungsbegrenzungen in AGB?
Haftungsbegrenzungen können in AGB nur in sehr engen Grenzen vereinbart werden. Dies gilt nicht nur für Verbraucherverträge, sondern zunehmend auch für Verträge zwischen Unternehmern. Daher empfiehlt es sich, Haftungsfragen individualvertraglich in einem (kurzen) Rahmenvertrag zu regeln. I. Problemstellung.
Wie lässt sich die Haftung beschränken?
Im Ergebnis lässt sich die Haftung relativ sicher nur im Bereich einfach fahrlässiger Pflichtverstöße bzw. bei der Verletzung von Kardinalspflichten nur auf die Höhe der typisch vorhersehbaren Schäden beschränken. Relevant: Welche Partei beschränkt die Haftung?