Warum Verzeichnis von verarbeitungstätigkeiten?
Warum ist ein VVT außerdem sinnvoll? Neben der gesetzlichen Pflicht, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen und es auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen, hilft das VVT auch dabei, wenn betroffene Personen Auskunftsrechte geltend machen.
Was muss ins Verfahrensverzeichnis?
Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten. Zwecke der Verarbeitung. Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten.
Was ist eine Verarbeitungstätigkeit Dsgvo?
Als Verarbeitungstätigkeit wird im Allgemeinen ein Geschäftsprozess auf geeignetem Abstraktionsniveau verstanden. Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, so dass jeder neue Zweck der Verarbeitung eine eigene Verarbeitungstätigkeit darstellt.
Wer muss ein Verarbeitungsverzeichnis führen?
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist ein elementarer Bestandteil der unternehmerischen Dokumentation im Datenschutz. Sobald es zur Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten kommt, ist jedes Unternehmen dazu verpflichtet, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen.
Was versteht man unter einem Verfahrensverzeichnis?
Bei einem schnellen Blick in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird man den Begriff Verfahrensverzeichnis selbst nicht finden. Gemeint ist damit ein Element des Datenschutzmanagements, das der Bestandsaufnahme über die laufenden Verarbeitungen von personenbezogenen Daten dient.
Wer muss ein Verfahrensverzeichnis führen?
In der Theorie führen Sie bzw. Ihr Unternehmen als Verantwortlicher bzw. Ihr Auftragsverarbeiter das Verfahrensverzeichnis. In der Praxis wird diese Aufgabe aber häufig an den zuständigen Datenschutzbeauftragten delegiert – wenn Sie denn einen haben.
Was ist ein aktuelles Verzeichnis?
Ein aktuell geführtes Verzeichnis ist darüber hinaus eine wichtige Arbeitsgrundlage für den von der Praxis formell benannten Datenschutzbeauftragten oder einen sonstigen Ansprechpartner, der den verantwortlichen Praxisinhaber in diesem Zusammenhang fachkundig beraten soll.
Wie sind die Verzeichnisse zu führen?
Die Verzeichnisse sind gemäß Art. 30 Abs. 3 DS-GVO schriftlich zu führen. Dies kann auch in einem elektronischen Format erfolgen.
Was muss das Verzeichnis enthalten?
Das Verzeichnis muss sämtliche der in Art. 30 Abs. 1 S. 2 lit a bis g DS-GVO enumerativ ge- nannten Angaben enthalten. Diese müssen aussagekräftig sein, was auch von der Unterneh- mensgröße abhängt.
Was ist die Ausnahme von der Pflicht zum Führen des Verzeichnisses?
Die in Art. 30 Abs. 5 DS-GVO enthaltene Ausnahme von der Pflicht zum Führen des Verzeichnisses gilt im Ergebnis nicht für Arztpraxen oder vergleichbare Stellen, da dort regelmäßig Gesundheitsdaten und damit besondere Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO verarbeitet werden. In diesem Fall muss immer ein Verzeichnis geführt werden.