Wer darf nachts arbeiten?
Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die in der Regel Nachtschicht in Wechselschicht arbeiten oder an mindestens 48 Tagen pro Kalenderjahr Nachtschichten leisten müssen (§ 2 Abs. 5 ArbZG).
Wer muss nachts arbeiten?
Nachtarbeit fällt in der Zeit von 22 bis 5 Uhr an. Als Nachtarbeitnehmer gelten Personen, die in mindestens 48 Nächten im Jahr mindestens drei Stunden pro Nacht arbeiten.
Wie kann man sich von der Spätschicht befreien lassen?
Eine Befreiung von der Spätschicht ist durch ein ärztliches Attest nicht möglich. Der Arbeitgeber kann Sie jedoch auf einen Tagarbeitsplatz ohne Schicht umsetzen.
Kann Nachtschicht krank machen?
Da das Kurzzeitgedächtnis weniger gut arbeitet und auch Reaktions- und Leistungsfähigkeit gemindert werden, steigt das Unfallrisiko während der Nachtschicht erheblich. Zu den langfristigen Folgen zählen Herz-Kreislauf-Beschwerden, chronische Rückenleiden, Diabetes und Bluthochdruck.
Was versteht sich unter Nachtarbeit?
Unter Nachtarbeit versteht das Gesetz Arbeit, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet wird und in diesem Zeitraum mehr als zwei Stunden dauert. Nachtarbeiter sind Beschäftigte, die Wechselschichten mit Nachtarbeit leisten oder mindestens 48 Tage im Jahr (also im Durchschnitt mindestens einmal wöchentlich) nachts arbeiten (§2 (2-5) ArbZG).
Was sind die Grundregeln für Nachtarbeit?
Arbeiten in Nacht- und Schichtarbeit Das sind die Grundregeln Unter Nachtarbeit versteht das Gesetz Arbeit, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet wird und in diesem Zeitraum mehr als zwei Stunden dauert.
Was muss der Arbeitgeber für die Nachtarbeit beachten?
Neben dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss der Arbeitgeber auch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) beachten. Werdende und stillende Mütter unterliegen dem Mutterschutz. Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist für sie gemäß § 8 Abs. 1 MuSchG grundsätzlich nicht zulässig.
Was hat das Unternehmen für die geleistete Nachtarbeit zu zahlen?
Das Unternehmen hat den Beschäftigten für die geleistete Nachtarbeit eine angemessene Zahl freier Tage oder einen Lohnzuschlag zu zahlen (§6 (5) ArbZG)