FAQ

Was ist der Erbteil?

Was ist der Erbteil?

Der Begriff „Erbteil“ bezeichnet im deutschen Erbrecht den Anteil eines Miterben an der Erbschaft.

Was ist ein gesetzlicher Erbanspruch?

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel, Urenkel, erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkel des Erblassers) über.

Wer ist Rechtsnachfolger eines verstorbenen?

Rechtsnachfolger. Die wichtigste Feststellung bei jedem Erbfall besteht in der Ermittlung des Erben, dem Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Der Verstorbene lebt – rechtlich gesehen – in seinem Erben weiter. Rechtsnachfolger können sowohl eine Person, der Alleinerbe, als auch mehrere Personen, die Miterben, sein.

Kann das Erbe ausgetreten werden?

1) Das Erbe muss nicht angetreten werden, es kann auch ausgeschlagen werden. 1) „Jamanda konnte auf ein erkleckliches Erbe hoffen, was ihren Nerven eine Stärke verlieh, die man selten antrifft.“ 2) Das Erbe der Antike ist in Europa allgegenwärtig. 3) Er tritt ein großes Erbe an.

Was steht beim Erben in der Schweiz zu?

Beim Erben in der Schweiz hat ein bestimmter Personenkreis ein Anrecht auf einen gesetzlich festgelegten Teil des Erbes. Dieser sogenannte Pflichtteil steht – je nach Erbenkonstellation – dem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner, den Kindern und Eltern eines Erblassers zu.

Was gehört zum Schweizerischen Erbrecht?

Das Schweizer Erbrecht gehört zum schweizerischen Privatrecht. Näher bestimmt ist das allgemeine Erbrecht im dritten Teil des Zivilgesetzbuches ab Artikel 457. Beim Erben in der Schweiz wird zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Erben mit Testament oder Erbvertrag) unterschieden.

Wie hoch ist die Erbquote im gesetzlichen Erbrecht?

Diese Erbquote ist im gesetzlichen Erbrecht beispielsweise wie folgt festgelegt: Ein Erblasser hinterlässt einen Ehepartner und Nachkommen: Die frei verfügbare Quote liegt bei 3/8 der Verlassenschaft (Pflichtteil des Ehepartners ¼ und der Nachkommen 3/8).

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