Wann mussen Arzte Daten loschen?

Wann müssen Ärzte Daten löschen?

Wann muss ich als Arzt die Daten der Patienten löschen? Die zeitliche Untergrenze, sprich die Aufbewahrungspflicht, definiert die ärztliche Berufsordnung. Zehn Jahre muss der Arzt Behandlungsunterlagen nach Ende der Behandlung aufbewahren (z.B. § 10 Absatz 3b Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg).

Wie müssen Patientenakten aufbewahrt werden?

Patientenakten müssen geschützt vor unberechtigtem Zugriff aufbewahrt werden. Dafür sind Maßnahmen der Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrolle sowie der Weitergabe-, Eingabe- und Auftrags- und Verfügbarkeitskontrolle zu treffen. Ferner gilt das Gebot der Datentrennung (Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG).

Ist eine Weitergabe personenbezogener Daten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 20.02.17 unter dem Az. 5 O 400/16 entschieden, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn die Weitergabe nicht von der betreffenden Person gestattet wurde.

Was betrifft die Weitergabe von Patientendaten?

Erst wenn eine entsprechende gesetzliche Pflicht oder Befugnis zur Datenverarbeitung fehlt, hängt die Weitergabe von Patientendaten von der Einwilligung des Patienten ab. Das betrifft auch die Weitergabe von Behandlungsdaten zwischen Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Pflegeheimen und anderen Leistungserbringern.

Wie ist die Übermittlung von Patientendaten erforderlich?

Grundsätzlich ist bei der Übermittlung von Patientendaten an Dritte eine widerrufbare Einwilligungserklärung des Patienten erforderlich, wenn es keine gesetzliche Übermittlungsverpflichtung oder -befugnis gibt. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bestehen beispielsweise bei der Übermittlung von Patientendaten an die Berufsgenossenschaften,

Kann der Arzt die Einwilligung nicht ablehnen?

Die Einwilligung kann auch beschränkt, also nur auf einen Teil der Behandlung bezogen, abgegeben werden. Dann kann der Arzt die Behandlung aber auch ablehnen, wenn er befürchtet, den Patienten sonst in Gefahr zu bringen.

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