Was macht einen kompetenten Arzt aus?

Was macht einen kompetenten Arzt aus?

Niebling: Der gute Arzt ist kompetent, er hat Zeit und Geduld, und er erkennt die Bedürfnisse seiner Patienten. Was er weiß, vermittelt er verständlich und trifft Entscheidungen gemeinsam mit dem Kranken.

Warum braucht man einen Hausarzt?

Patienten sehen den Facharzt für Allgemeinmedizin als erste und primäre Anlaufstelle bei allen Erkrankungen und Fragen zur Gesundheit. Sobald man sich krank fühlt oder ärztliche Beratung braucht, sucht man als erstes den Hausarzt auf.

Was tun wenn man keinen Hausarzt hat?

Neuen Hausarzt finden – So klappt’s!

  1. Fragen Sie Freunde, Familie und Kollegen.
  2. Online-Suche: Eine einfache Suche bei Google hilft, Ärzte in der näheren Umgebung zu finden.
  3. Krankenkasse: Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, welche Ärzte in Ihrer Nähe sind oder welche in Ihrer Stadt empfehlenswert sind.

Wie geht es mit dem Arzt in der Praxis?

Der Arzt bezieht Sie in alle Entscheidungen ein. Der Arzt nimmt sich Zeit und lässt Sie ausreden. In der Praxis wird auf Sicherheit und Hygiene geachtet. Der Arzt akzeptiert, wenn Sie eine Zweitmeinung einholen möchten. Das Praxisteam nimmt an Fortbildungen teil. Die Praxis kooperiert mit anderen Fachärzten.

Was ist wichtig beim Arztbesuch?

Beim Arztbesuch geht es für den Patienten um das Wertvollste: seine Gesundheit. Umso wichtiger ist es, dass er die Arztpraxis vollkommen zufrieden verlässt. Woran Sie einen guten Arzt erkennen

Kann ich die Aufklärung durch einen anderen Arzt vornehmen?

Es ist aber mög- lich, die Aufklärung durch einen anderen Arzt vornehmen zu lassen. In jedem Fall aber muss derjenige Arzt, der die Aufklärung übernimmt, über die für die zur Durchführung des Eingriffs notwendige Aus- bildung verfügen (§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ).

Was ist die Aufklärungspflicht des Arztes?

Die Informations- und Aufklärungspflicht des Arztes. Die Person des Aufklärenden wird in § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB und § 630e Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB festgelegt. Demnach sind die Patienteninformation (§ 630c BGB ) und die Patientenaufklärung (§ 630e BGB ) allein Aufgabe des Behandlers.

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