Wie schützt das Gleichstellungsgesetz vor Diskriminierung?
Über den Gesetzeswortlaut hinaus schützt das Gleichstellungsgesetz auch vor weiteren Diskriminierungen, unter anderen infolge der Geschlechtsidentität. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind während der gesamten Arbeitsbeziehung verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu respektieren.
Wie ist die Diskriminierung verboten?
Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung ist insbesondere verboten: bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Was ist das Gleichstellungsgesetz?
Durch das Gleichstellungsgesetz ist ausdrücklich nicht nur offene, direkte Diskriminierung, sondern auch indirekte, nicht sofort ersichtliche Diskriminierung erfasst. Unter direkter Diskriminierung werden Benachteiligungen verstanden, welche offensichtlich aufgrund des Geschlechts oder eines geschlechtsspezifischen Kriteriums erfolgen.
Was ist eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz?
Eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz liegt vor, wenn eine Person zum Beispiel auf Grund ihres Geschlechts eine ungünstigere Behandlung erfährt, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Die unsachliche unterschiedliche Behandlung kann unmittelbar oder mittelbar sein.
Was ist eine positive Diskriminierung?
Ein Sonderfall ist die sogenannte positive Diskriminierung, welche nach dem Gleichstellungsgesetz erlaubt ist. Nach Art. 3 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz stellen „angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung“ keine Diskriminierung dar.
Was ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, bei Anwendung einer selbst geschaffenen Regelung gleich zu behandeln.
Sind Massnahmen keine Diskriminierung?
Nach Art. 3 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz stellen „angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung“ keine Diskriminierung dar. Massnahmen, welche ein Geschlecht gegenüber dem anderen vorziehen, sind somit keine Diskriminierung, wenn sie die Gleichstellung von Frau und Mann zum Ziel haben.