Wie Verbuche ich den Jahresgewinn?
Der Buchungssatz lautet: Eigenkapital an GuV-Konto. Oder die Erträge sind höher als die Aufwendungen, bezeichnet als Jahresüberschuss. Wird ein Überschuss erwirtschaftet, wird der Gewinn auf die Haben-Seite des Eigenkapital-Kontos gebucht und das Eigenkapital wächst. Der Buchungssatz lautet „GuV-Konto an Eigenkapital“.
Was zählt alles zum Gewinn?
Ein Gewinn liegt nach der Gewinn und Verlustrechnung (GuV) laut § 242 Abs. 2 HGB dann vor, wenn die Erträge die Aufwendungen übersteigen. Dabei fließen in die GuV alle erbrachten Erträge eines Unternehmens ein, also – anders als in der Kostenrechnung – auch betriebsfremde Erträge wie Erträge aus dem Aktienhandel.
Wie ergibt sich ein Gewinn auf der Soll-Seite?
Sind die Aufwendungen niedriger als die Erträge, ergibt sich ein Gewinn: Sind die Aufwendungen höher als die Erträge, ergibt sich ein Verlust, auch als negativer Gewinn bezeichnet: Beispiel für eine Gewinn- und Verlustrechnung in Form des GuV-Kontos: Die Erlöse auf der Haben-Seite übersteigen die Aufwendungen auf der Soll-Seite.
Wie kann der Begriff „Gewinn“ definiert werden?
In der BWL kann der Begriff „Gewinn“ auf unterschiedliche Art definiert werden. So gibt es hier: die Nominalkapitalerhaltung; die Realkapitalerhaltung; die Substanzerhaltung; Nominalkapitalerhaltung. Bei der nominellen Kapitalerhaltung stellt ein Zuwachs des Eigenkapitals einen Gewinn dar. Eine Eigenkapital-Minderung wird als Verlust bezeichnet.
Was ist eine Gewinnermittlung in der BWL?
Unter Gewinn ist in der BWL der Überschuss zu verstehen, der vom Unternehmen in einer Rechnungsperiode erwirtschaftet wird. Die Gewinnermittlung ist sowohl betriebsintern für die Steuerung des Unternehmens als auch für die externe Bewertung des Unternehmens wichtig, beispielsweise durch Investoren und Kreditinstitute.
Was ist der Gewinnbegriff im Rechnungswesen?
Im Segment Rechnungswesen ist die Definition des Gewinnbegriffs dagegen weitgehend unbestritten. Mit dem erzielten Gewinn wird die Gewinnerzielungsabsicht eines Kaufmanns realisiert. § 242 Abs. 2 HGB verlangt eine Gewinnermittlung mittels der Gewinn- und Verlustrechnung.
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