Was ist das Beweisrecht im Zivilprozess?
Zivilprozess / Zivilprozessrecht. Beweisrecht. Im Beweisverfahren werden die Tatsachen, die der Klage zugrunde liegen, ermittelt. Der Richter muss mit einer gewissen Sicherheit wissen, was sich zwischen den Parteien tatsächlich zugetragen hat.
Welche Beweismittel stehen für die Beweisführung zur Verfügung?
Für die Beweisführung stehen Kläger und Beklagtem fünf verschiedene Beweismittel zur Verfügung. In der Praxis besonders bedeutsam sind der Zeugen-, der Urkunden- und der Sachverständigenbeweis. Weniger wichtig sind der Augenschein und die Parteivernehmung. Ein Privatgutachten ist kein Beweismittel (sondern Parteivortrag).
Wie erfolgt die Abnahme der Beweise?
Die Abnahme der Beweise wie Zeugeneinvernahmen, Beweisaussagen usw. erfolgt im Beisein der Parteien resp. ihrer Vertreter durch das Gericht. Bei einem Augenschein nimmt das Gericht in Anwesenheit der Parteien eine Besichtigung des Streitgegenstandes vor und führt ein Protokoll über seine Feststellungen.
Was ist für den Beweis vor Gericht zulässig?
Für den Beweis vor Gericht sind die folgenden Beweismittel zulässig: Das Beweisverfahren ist in der ZPO als Teil der Hauptverhandlung konzipiert. Das Gericht erlässt in der Regel nach dem zweiten Parteivortrag die Beweisverfügung.
Was gilt für die Beweislast?
Die Beweislast gilt nur für Tatsachenbehauptungen, die von der beweisbelasteten Partei vorgetragen werden, die für die Entscheidung wesentlich sind, und die vom Prozessgegner bestritten werden. Im Zuge des Beweisverfahrens müssen die prozessbeteiligten Parteien die Beweise für ihre Behauptungen vortragen.
Was muss die Beweisbehauptung betreffen?
Dabei muss die Beweisbehauptung jedoch die Schuld- und/ oder die Straffrage betreffen. Dabei muss der “Beweisantrag das unbedingte Verlangen beinhalten, dass zum Nachweis eines bestimmten behaupteten, konkreten Sachverhalts durch Gebrauch eines bestimmt bezeichneten Beweismittels Beweis erhoben wird” , so der BGH in seinem Urteil vom 15.
Welche Beweislast hat die Partei zu beweisen?
Eine wichtige Frage ist, welche der Parteien eine Tatsache zu beweisen hat. Die Beweislast ist in Art. 8 ZGB geregelt: „Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige, das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.“
Warum kann der Beklagte die Klage als unzulässig abgewiesen werden?
Zum einen kann der Beklagte zur Begründung vortragen, dass eine Prozessvoraussetzung (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit etc.) fehlt. Damit könnte er die Abweisung der Klage als unzulässig erreichen (Prozessurteil). Zum anderen kann der Beklagte aber auch ein Sachurteil begehren, mit dem die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Wie ist die Beweislast geregelt?
Die Beweislast ist in Art. 8 ZGB geregelt: „Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige, das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.“ Die negativen Folgen der Beweislosigkeit trägt folglich derjenige, welcher eine Tatsachenbehauptung nicht beweisen kann, aus welcher er für sich Rechte ableitet.
Wie kann ein Beweisverfahren ermittelt werden?
Im Beweisverfahren werden die Tatsachen, die der Klage zugrunde liegen, ermittelt. Der Richter muss mit einer gewissen Sicherheit wissen, was sich zwischen den Parteien tatsächlich zugetragen hat. Auf ein Beweisverfahren kann verzichtet werden, wenn.
Ist die Beweislast im Zivilprozess identisch?
Bei der Beweislast im Zivilprozesssind die objektive Beweislast und die Beweisführungslast identisch, d.h. beides gilt für dieselbe Partei. Allerdings kann die Beweisführungslast wechseln. Die Beweislast im Zivilprozess kann insbesondere dann wechseln, wenn die Partei, die beweisbelastet ist, Beweismittel anführt, die das Gericht überzeugen.
Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der zivilrechtlichen Klage?
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der zivilrechtlichen Klage. I. Echte Prozessvoraussetzungen. 1. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-29 GVG. 2. Wirksame Klageeinreichung (= keine schweren Einreichungsmängel), insbesondere müssen die Parteien so genau bezeichnet sein, dass eine Klagezustellung möglich ist.