Ist ein Gutschein?
Rechtlich ist ein Gutschein als ein Inhaberpapier gemäß § 807 BGB anzusehen. Generell ist er als ein Dokument anzusehen, welches dem Besitzer den Anspruch auf eine Leistung oder eine Ermäßigung dokumentiert, welche in Höhe des auf dem Gutschein bezifferten Betrages erfolgt.
Kann ein Gutschein befristet werden?
Die Einlösung eines Gutscheins kann grundsätzlich befristet sein. Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam. Der Gutschein kann auch schrittweise eingelöst werden – wenn dies für den Händler zumutbar ist und keinen Verlust bedeutet.
Wie löse ich einen Gutschein bei Wunschgutschein ein?
Sie können Ihren Gutscheincode bequem auf www.wunschgutschein.de einlösen und sich Ihren Wunsch in einem der über 500 Online-Shops erfüllen. Klicken Sie in der Navigation auf „Gutschein einlösen“ und geben sie anschließen Ihren 9-stelligen Gutscheincode ein.
Wie lange kann der gutscheinberechtigte den Gutschein einlösen?
Wurde im Gutschein eine Frist vereinbart, die kürzer als die gesetzliche Frist von drei Jahren ist, so kann der Gutscheinberechtigte zwar den Gutschein nicht einlösen (Dienstleistung), sondern sich den Gutschien bis Ende der gesetzlichen drei Jahres Frist (Verjährungsfrist) den Wert des Gutscheins auszahlen lassen.
Was ist der Begriff „Gutschein“?
Obwohl der Begriff „Gutschein“ häufig verwendet wird, gibt es keine gesetzliche Definition dafür. Rechtlich ist ein Gutschein als ein Inhaberpapier gemäß § 807 BGB anzusehen. Generell ist er als ein Dokument anzusehen, welches dem Besitzer den Anspruch auf eine Leistung oder eine Ermäßigung dokumentiert,…
Wie kann ein Gutschein eingelöst werden?
Viele Aussteller schreiben den Namen des (zukünftigen) Besitzers des Gutscheins auf diesen mit der Option, dass besagter Gutschein ausschließlich von dieser Person eingelöst werden darf. Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage, denn ein Gutschein darf von jedem eingelöst werden.
Was ist die Gültigkeit eines Gutscheins?
Allgemeine Gültigkeit eines Gutscheins Grundsätzlich ist ein Gutschein drei Jahre gültig. Dies ergibt sich daraus, dass zivilrechtliche Ansprüche in drei Jahren verjähren (vgl. §§ 195, 199). Anders kann die Lage nicht bei Gutscheinen aussehen, da sie meistens auf Grundlage eines Kaufvertrages oder Dienstvertrages entstanden sind.