Wie schnell muss Akteneinsicht gewahrt werden?

Wie schnell muss Akteneinsicht gewährt werden?

Der Antrag auf Akteneinsicht wird in der Regel für eine Dauer von drei Tagen gewährt. Die Akte wird zur Einsichtnahme an das Büro des Rechtsanwalts geschickt und kann dort ohne Aufsicht eingesehen werden.

Wann wird Anklage erhoben?

Eine Anklage wird erhoben, wenn ein Staatsanwalt nach dem Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu der Einschätzung gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs (sog. hinreichender Tatverdacht).

Was passiert wenn Staatsanwaltschaft Verfahren eingestellt?

Mit Einstellung der Ermittlungen endet das Strafverfahren (vorerst). Der Beschuldigte wird also nicht angeklagt und folglich weder zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt noch freigesprochen. Es kann aber sein, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen werden.

Kann ein Verteidiger Einblick in die Ermittlungsakte erhalten?

In aller Regel ist ein Verteidiger berechtigt (und auch verpflichtet), seinem Mandanten Kopien der Akten bzw. elektronische Scans auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen. Kann ich auch ohne Verteidiger Einblick in die Ermittlungsakte erhalten?

Was hat die Kanzlei des Verteidigers zu gewährleisten?

Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Kanzlei des Verteidigers zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Eingescannte Akten sollten daher nur mit verschlüsselten PDF-Dateien verschickt an den Mandanten werden.

Welche Informationen stehen dem Strafverteidiger zur Verfügung?

Spätestens nach Abschluss der Ermittlungen bzw. ab Anklageerhebung sind dem Strafverteidiger in Bezug auf das Strafverfahren dieselben Informationen zur Verfügung zu stellen, wie sie der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zur Verfügung stehen.

Was ist das Auskunftsrecht des nicht verteidigten Beschuldigten?

Für den nicht verteidigten Beschuldigten sieht § 147 Abs. 4 StPO ein eigenes Auskunftsrecht vor. Dieses ist jedoch nicht so weit gefasst wie das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers. Die Akteneinsicht des Beschuldigten erfolgt i.d.R. unter amtlicher Aufsicht, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

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