Was ist das FamFG?
FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Was regelt das FamFG?
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist ein Bundesgesetz betreffend die Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen und verschiedener Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die keine Familiensachen sind.
Wann FamFG?
Das neue FamFG Es wurde verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) und trat am 1. September 2009 in Kraft.
Was ist ein Amtsverfahren?
Antragsverfahren. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind grundsätzlich reine Amtsverfahren: Das Gericht leitet von sich aus das Verfahren ein und betreibt es, wenn es von Tatsachen Kenntnis erlangt, die eine nicht nur auf Antrag zu treffende Entscheidung erforderlich machen können.
Was ist ein Hauptsacheverfahren Familiengericht?
Als Hauptsacheverfahren bezeichnet man im Zivilprozess das eigentliche Klageverfahren.
Was sind sonstige Familiensachen?
§ 266 Sonstige Familiensachen. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person, 2. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wie lange dauert ein Eilverfahren beim Familiengericht?
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als so genannte Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt. Dennoch ist mit einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen, die je nach Einzelfall mehrere Tage bis Wochen in Anspruch nehmen kann.
Welches Gericht ist für Familiensachen zuständig?
Für Familiensachen ist im ersten Rechtszug das Amtsgericht ausschließlich zuständig (§ 23a Absatz 1 GVG). Dort werden dafür Abteilungen für Familiensachen (Familiengericht) gebildet, die mit Familienrichtern besetzt sind (§ 23b GVG).