Was zählt zu den Haustürgeschäften?
Vertragsabschluss über eine entgeltliche Leistung erfolgt an der Haustüre des Kunden, im Bereich seiner Privatwohnung, am Arbeitsplatz, anlässlich einer Freizeitveranstaltung, z.B. auf sog. Kaffeefahrten, oder durch überraschendes Ansprechen im Rahmen des öffentlichen Verkehrs.
Welche besonderen Rechte haben Kunden die Haustürgeschäfte oder ratenkäufe abschließen?
Dem Verbraucher stand bei Haustürgeschäften vorbehaltlich spezieller Regelungen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Stattdessen konnte dem Verbraucher von dem Unternehmer auch ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB eingeräumt werden. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden war.
Welche Geschäfte fallen unter Haustürgeschäfte?
Beispiele für Haustürgeschäfte
- Vertreter läutet plötzlich an Ihrer Wohnungstür, Sie unterschreiben ein Zeitungsabo.
- anlässlich einer Werbeveranstaltung in einem Gasthaus kaufen Sie eine Matratze.
- ein Telefonwerber überredet Sie zum Mitspielen bei einer Lottospielgemeinschaft.
Welche Geschäfte fallen unter den Begriff Haustürgeschäfte Beispiele?
Dazu gehören:
- Bau- und Grundstückskaufverträge.
- Verträge über Pauschalreisen, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen, aber auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geschlossen werden.
- Personenbeförderungsverträge (zum Beispiel Taxifahrten)
- medizinische Behandlungsverträge.
Was versteht man unter einem Haustürgeschäft und worin liegen die Gefahren?
Einem Haustürgeschäft liegt ein Vertrag zugrunde, der außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers zwischen ihm und einem Verbraucher (sog. Verbrauchervertrag) abgeschlossen wird. Man spricht daher auch von einem Haustürgeschäft.
Welche weiteren Geschäfte fallen unter die Bestimmung der Haustürgeschäfte?
Dazu gehören: Bau- und Grundstückskaufverträge. Verträge über Pauschalreisen, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen, aber auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geschlossen werden.
Welche Geschäfte unterliegen dem FAGG?
Das Gesetz selbst nimmt außerdem bestimmte Verträge vom Anwendungsbereich generell aus (§ 1 Abs 2 FAGG), z.B. Verträge über soziale Dienstleistungen einschließlich Langzeitpflege; Gesundheitsdienstleistungen; Finanzdienstleistungen; Verträge über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden …