Was ist die Rechtsgrundlage für den Termin wegen Erkrankung eines Richters?
Rechtsgrundlage dafür, dass das Gericht den Termin wegen Erkrankung eines Richters aufhebt, verlegt oder die Verhandlung vertagt, ist § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO ‑. Diese Vorschrift lautet: „ Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.
Was ist die Haftung der Richter?
Haftung der Richter. Die Haftung der Richter richtet sich nach Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet nicht der Richter für Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Land oder der Bund.
Ist die Praxis der Erkrankung eines Richters nicht gerechtfertigt?
Die leider weit verbreitete Praxis, im Erkrankungsfall eines Richters als erstes all dessen Termine aufzuheben, ist nach dem Vorstehenden kaum gerechtfertigt. Äußerst bedenklich ist es insbesondere, wenn Termine, die in weiter Ferne liegen, wegen Erkrankung des zuständigen Richters abgesagt werden.
Was muss für die Erkrankung eines Richters gelten?
Vergleichbares muss auch für die Erkrankung eines Richters gelten: Auf der einen Seite der Abwägung stehen das Gebot, das konkrete Verfahren zu beschleunigen, und das Gebot, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (sog. Konzentrationsgebot).
Wie ist die Unabhängigkeit der Richter geschützt?
Die Unabhängigkeit der Richter ist sowohl in sachlicher, als auch in persönlicher Hinsicht geschützt. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet die Freiheit von Weisungen im Bereich der richterlichen Tätigkeit. Insoweit ist jede Art der Einflussnahme durch andere staatliche Stellen unzulässig. Das gilt sowohl für die Art der Erledigung