Warum muss der Betriebsrat einer Einstellung zustimmen?
§ 99 Abs. 2 Nr. 3. BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, die Zustimmung zu einer Einstellung zu verweigern, wenn zu befürchten ist, dass aufgrund der Einstellung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden.
Kann der Betriebsrat eine Einstellung verhindern?
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern benötigt der Arbeitgeber für jede Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Dieser kann seine Zustimmung verweigern, allerdings nur aus bestimmten, im Gesetz aufgeführten Gründen (§ 99 Abs. 2 BetrVG).
Wo muss der Betriebsrat zustimmen?
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Sozialplänen (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Ein Sozialplan enthält Regelungen, die dazu dienen, die wirtschaftlichen Nachteile abzumildern oder auszugleichen, die den Arbeitnehmern durch eine vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung entstehen.
Wie muss der Betriebsrat informiert werden?
Soweit dem Betriebsrat ein Informationsrecht eingeräumt ist, hat der Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dies kann die Vorlage von Unterlagen einschließen. Rechtzeitig erfolgt eine Information, wenn sie bewirkt, dass der Betriebsrat auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann.
Wann muss der Betriebsrat informiert werden?
Erst wenn über die bloßen Vorüberlegungen hinaus das Stadium der eigentlichen Planung begonnen hat, ist der Betriebsrat zu informieren. Dessen Vorschläge oder Bedenken müssen jedoch bei der Planung noch berücksichtigt werden können (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).
Wie kann man einen Betriebsrat absetzen?
Zur Auflösung des Betriebsrats kann es dann kommen, wenn dieser in grober Weise gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Eine solche Auflösung kann jedoch nur aufgrund eines Beschlusses durch ein Arbeitsgericht erfolgen, das heißt die Arbeitnehmer können ihren Betriebsrat nicht selbst abwählen.
Wie kommt man in den Betriebsrat?
Die Mitglieder des Betriebsrats werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern eines Betriebs im regelmäßigen Abstand von vier Jahren durch Betriebsratswahlen gewählt. Gewählt werden können dabei alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl dem Betrieb seit mindestens sechs Monate angehören und die nach § 8 Abs.