Bin in Altersteilzeit kann ich mich danach noch als arbeitslos melden?
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts entfällt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I für Arbeitnehmer, die nach ihrer Altersteilzeit bis zum Beginn ihrer abschlagsfreien Rente mit 63 vorübergehend noch Arbeitslosengeld beantragen.
Kann man Altersteilzeit wieder rückgängig machen?
Ein generelles Rücktrittsrecht beim Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gibt es nicht. Allerdings ist man auch nach Abschluss eines derartigen Vertrages als Arbeitnehmer berechtigt, diesen zu kündigen. Der Arbeitgeber sollte zeitnah informiert werden, um Schadensersatzforderungen zu vermeiden.
Kann man während der Altersteilzeit kündigen?
Da der Altersteilzeitvertrag ein befristeter Vertrag ist, ist eine ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 3 TzBfG außerhalb der Insolvenz nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Kann man während der Altersteilzeit gekündigt werden?
Der Altersteilzeitvertrag wird meist als Festvertrag geregelt, im Rahmen dessen aber für beide Seiten die ordentliche Kündigung ermöglicht wird. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen der aktiven Arbeitsphase aus betrieblichen Gründen kündigen kann, sonst nicht.
Kann man einen altersteilzeitvertrag ändern?
Im Einverständnis mit ihrem Arbeitgeber können ältere Arbeitnehmer ihren bisherigen Vertrag in einen Altersteilzeitvertrag ändern und so ihre Arbeitszeit bis zum Beginn der Rente deutlich verringern. Mit zunehmendem Alter lässt die Leistungsfähigkeit nach, sodass man oft nicht mehr mit voller Kraft arbeiten kann.
Was ist Wertguthaben bei Altersteilzeit?
Wenn Sie Ihre Altersteilzeit im Blockmodell absolvieren, bauen Sie Wertguthaben auf. Dabei handelt es sich um Geld, das Sie während der Arbeitsphase verdienen und in der Freistellungsphase ausgezahlt bekommen.
Wie berechnet sich das Entgelt bei Altersteilzeit?
Bei Altersteilzeit stockt der Arbeitgeber das Teilzeitnetto um 20% des Teilzeitbruttos auf. Der Maximalbetrag der Aufstockung darf 20% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Aufstockungsbeträge sind steuerfrei, aber unterliegen dem Progressionsvorbehalt.