Bis wann gilt man als Heranwachsender?
Im Alter von 14 bis 17 Jahren ist man im Auge des Gesetzgebers ein Jugendlicher, für den immer Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Zwischen 18 und 21 gilt man als Heranwachsender.
Was versteht man unter Heranwachsende?
Heranwachsender ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21.
Was sind typische Jugendverfehlungen?
Dies können insbesondere Taten sein, die auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit, soziale Unreife oder Gruppenzwang beruhen. Auch ungeplante, spontane Einfälle oder leichte Beeinflussbarkeit sind Anzeichen für eine Jugendverfehlung.
Was sind junge Heranwachsende?
Jugendliche, Heranwachsende, „junge Erwachsene“ – Begriffsdefinitionen. Die (derzeitige) rechtliche Situation beinhaltet zunächst die geringsten Schwierigkeiten: demnach ist Jugendlicher, wer mindestens 14, aber noch keine 18 Jahre, und Heranwachsender, wer mindestens 18, aber noch keine 21 Jahre alt ist.
Wann gilt das jugendgerichtsgesetz?
Das Jugendstrafrecht ist für alle Beschuldigten zwischen 14 und 17 Jahren (Jugendliche) zwingendes Recht. Für Personen, die bereits 18 aber noch nicht 21 Jahre alt sind (Heranwachsende), können viele Vorschriften des Jugendstrafrechts unter den Voraussetzungen des (§ 105 JGG) angewendet werden.
Was ist eine Jugendverfehlung?
„Jugendverfehlung“ meint solche Taten, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild jugendliche Unreife zeigen. Aber auch jugendtypische Motivation kann für eine Jugendverfehlung sprechen.
Unter welchen Voraussetzungen wird das Jugendstrafrecht angewendet?
Die Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden erfolgt beim Vorliegen einer Reifeverzögerung oder bei einer jugendtypische Verfehlung. Bezüglich der Reifeverzögerung erfolgt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Tat.
Was unterscheidet das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht?
Der gravierendste Unterschied ist der, dass im Jugendstrafrecht grundsätzlich der sogenannte „Erziehungsgedanke“ im Vordergrund steht, während es im Erwachsenenstrafrecht um die Tatschuld und vor allem auch um die Sühne der Tat geht. Ansonsten gilt das Erwachsenenstrafrecht.