Für wen gilt das Bundesreisekostengesetz?
Für wen gilt das BRKG? Es gilt sowohl für Beamte, Richter des Bundes und Soldaten sowie für Beamte und Richter, die in den Bundesdienst abgeordnet wurden. Bei Fahrten mit dem eigenen Auto kommt § 5 BRKG zur Anwendung, wonach je nach Art der Dienstreise 20 bzw. 30 Cent pro Kilometer abgerechnet werden.
Was ist ein dienstliches Interesse?
Das dienstliche Interesse richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung.
Wie lange darf ich in der Arbeitszeit autofahren?
Ordnet der Arbeitgeber an, dass während der Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel Arbeit zu erledigen ist, zählt diese Zeit als Arbeitszeit. Arbeitet der Arbeitnehmer hingegen freiwillig in öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne direkte Anweisung des Arbeitgebers, zählt diese Zeit nicht als Arbeitszeit.
Ist Reisezeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
Im Übrigen ist Reisezeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu werten, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit fremdbestimmt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers »beansprucht« wird.
Ist Anreise am Sonntag Arbeitszeit?
Reisezeiten können Arbeitzeit oder auch Ruhezeit sein. Zweck des ArbZG ist u. a., den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 ArbZG). „Wegezeiten vom Wohnort zur Betriebsstätte und zurück sind keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Ist ein Geschäftsessen Arbeitszeit?
Gehören Geschäftsessen mit zur Haupttätigkeit des Beschäftigten, d.h., wenn diese rein geschäftlichen Charakter haben oder diese vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurden, könnte man die dafür aufgewandte Zeit als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ansehen.
Ist ein Flug Arbeitszeit?
Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.